Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

Guten Morgen Frau Bader, ich werde rückwirkend für den 1.4. auf 200 Euro Basis eingestellt. Ich bin derzeit schwanger und bislang ohne eigenes Einkommen, demnach wäre ich ab dem 23.4. im Mutterschutz. Ich bin mir jetzt unsicher, ob ich dann noch arbeiten darf, obwohl es um sehr wenige Stunden im Heimarbeit handelt. Ich weiß noch von meiner letzten Vollzeitstelle, die schon einige Jahre her ist, dass ich Mutterschaftsgeld erhalten und nicht mehr gearbeitet habe. Aber da ich mit den 200 Euro weiterhin über meinen Mann familienversichert sein werde, frage ich mich ob und wann das der Krankenkasse mitgeteilt wird und die Schutzfristen greifen. Ich hoffe, es wird klar, was meine Fragen sind. Viele Grüße

von hurraeinszwei am 05.04.2017, 07:31



Antwort auf: Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

Hallo, auf die Schutzfristen vor der Geburt können Sie verzichten. Mutterschaftsgeld bekommen Sie nur den einmal Betrag gemäß www.mutterschaftsgeld.de Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.04.2017



Antwort auf: Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

Ich weiß nicht so genau, was das Thema mit der Krankenkasse da jetzt soll, denn die Schutzfristen hat der Arbeitgeber einzuhalten und nicht die Krankenkasse. Allerdings sind nur die Schutzfristen NACH der Geburt verbindlich - ein Arbeitgeber, der eine Mutter während der nachgeburtlichen Schutzfristen beschäftigt, macht sich strafbar. Auf die Schutzfristen VOR der Geburt kann die Schwangere (ganz oder teilweise) verzichten, wenn sie das möchte.

von Strudelteigteilchen am 05.04.2017, 10:17



Antwort auf: Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

Die Schutzfristen gelten auch für einen Minijob in Heimarbeit. Die vorgeburtliche Schutzfrist ist nicht zwingend, auf diese kannst du verzichten, wenn du dich dazu ausdrücklich bereit erklärst und dann weiterarbeiten bis zur Geburt. Die nachgeburtliche Schutzfrist ist zwingend. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem Nettolohn der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist, max 210 Euro. Dieses Geld bezahlt das Bundesversicherungsamt auf Antrag. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Tätigkeit zu dem Zweck aufgenommen wurde, um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, da es sich lediglich um weniger als 3 Wochen Tätigkeit handelt, noch dazu "rückwirkend". Ob das so rechtens ist, kann ich nicht beurteilen. Im Referenzzeitraum Januar-März wurde ja nichts verdient.

Mitglied inaktiv - 05.04.2017, 12:18



Antwort auf: Gelten die Schutzfristen auch für einen Minijob?

Ich blicke da auch nicht durch, wie sich mein Chef das vorgestellt hat. Das ist alles seine Idee. Mir kam der Gedanke, dass es so leicht eigentlich nicht sein kann und vieles berücksichtigt werden muss. Deswegen auch meine (u. U. wirren) Fragen.

von hurraeinszwei am 05.04.2017, 17:28



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