Geldbezug beim Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Geldbezug beim Beschäftigungsverbot

Hallo Frau Bader, Ich bin bis 31.08.2013 im Elternzeit. Danach soll ich für zwei Monate arbeiten und am 01.11.2013 in den Mutterschutz gehen. Bekomme ich mein Gehalt, wenn ich von meinem Frauenarzt ab dem 01. September Beschäftigungsverbot bekomme, auch wenn ich nicht gearbeitet hätte? Mir wurde gesagt, dass ich mind. einen Tag arbeiten muss um den Gehalt bekommen zu können? Stimmt es? Vielen Dank. MfG Nelli

von Nelka am 09.07.2013, 22:52



Antwort auf: Geldbezug beim Beschäftigungsverbot

Hallo, Nein, das stimmt nicht. Sie wissen nicht arbeiten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.07.2013



Antwort auf: Geldbezug beim Beschäftigungsverbot

Lies mal hier... Hallo Sabine, selbstverständlich. Anbei die Email vom Bundesministerium f Familie zu meiner Angelegenheit (im 5.Absatz ist mein Fall erklärt). Ich habe das an meinen Arbeitgeber weiterreicht und abgestimmt, ich denke die wissen jetzt Bescheid ;-) Schönen Gruß Lino "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de"

von SumSum076 am 10.07.2013, 00:27



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