Gehaltskürzung bei individuellem Beschäftigungsverbot?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Gehaltskürzung bei individuellem Beschäftigungsverbot?

Sehr geehrte Frau Bader, seit Anfang Mai befinde ich mich im individuellen Beschäftigungsverbot. Ich arbeite in einer Klinik und mein Gehalt beinhaltet neben dem Grundgehalt monatlich feste Bestandteile von Nacht- und Sonntagszuschlägen, die jeden Monat von gleicher Höhe sind. Laut meinen Informationen erhalte ich auch während des Beschäftigungsverbots, welches von meinem Frauenarzt ausgestellt wurde, mein komplettes Gehalt bis zum Beginn des Mutterschutzes weiter von meinem Arbeitgeber, also auch die Nacht- und Sonntagszuschläge, so dass mir kein finanzieller Nachteil entsteht. Jetzt erhielt ich allerdings ein Nettogehalt, welches um die Nacht- und Sonntagszuschläge gekürzt wurde. Laut Info der zuständigen Mitarbeiterin würde so verfahren. Ich würde jetzt gerne von Ihnen wissen, was denn nun richtig ist? Wie im MuSchG verankert, Zahlung des komplettens Arbeitsentgeltes inkl. Nacht- und Sonntagszuschlag oder tatsächlich Abzug dergleichen? Dies würde ja auch bedeuten, dass sich mein Elterngeld immer weiter mindert und ich finanziell benachteiligt werde, nur weil ich, damit mein Kind keinen Schaden nimmt, nicht mehr arbeiten kann. Über ein Antwort wäre ich Ihnen dankbar! Vielen lieben Dank vorab! Mit freundlichem Gruß leilakit

von leilakit am 30.06.2013, 17:17



Antwort auf: Gehaltskürzung bei individuellem Beschäftigungsverbot?

Ich warte mal mit dir auf eine Antwort ;) Genau das würde mich nämlich auch interessieren, denn laut Muschugesetz ist das nicht in Ordnung!! Bist du auch Krankenschwester?

von wunderling am 01.07.2013, 22:04



Antwort auf: Gehaltskürzung bei individuellem Beschäftigungsverbot?

Die Antwort habe ich jetzt schon durch das Gewerbeaufsichtsamt erhalten: Und zwar ist es so, dass während des individuellen Beschäftigungsverbots das komplette Gehalt, also auch die Nacht- und Sonntagszuschläge, durch den Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Rechnerisch wird das Gehalt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft zugrunde gelegt oder auch 13 Wochen, das kann der Arbeitgeber selbst entscheiden und daraus dann der Mittelwert genommen. Für den Arbeitgeber ist es ja eh egal, da er von der Krankenkasse alles zu 100% erstattet bekommt. Bei mir hat sich alles innerhalb von einem Tag geklärt. Die Zuständige für die Gehaltsabrechnung wusste nichts von dieser Regelung und ist daher erstmal davon ausgegangen, dass die Zuschläge wegfallen. Bekomme ich aber alles nachgezahlt, mit einer dicken Entschuldigung, was ich total süß fand, dazu. Ich arbeite nicht als Krankenschwester, sondern in einer Tierklinik, die 24h 365 Tage geöffnet hat. Dadurch fallen halt auch Nacht- und Sonntagsarbeit an. Ich hoffe, bei Dir klärt sich auch alles! Liebe Grüße und eine schöne Kugelzeit ;o)

von leilakit am 03.07.2013, 11:49



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