Freistellung wegen "Krankheit des Kindes" auch bei Krankheit der Mutter?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Freistellung wegen "Krankheit des Kindes" auch bei Krankheit der Mutter?

Hallo Frau Bader, ich muss wahrscheinlich in nächster Zeit an der Hand operiert werden und werde daher einige Zeit meine 16 Monate alte Tochter nicht betreuen können. Mein Mann ist berufstätig. Kann dieser in meinem Fall auch 10 Tage wegen "Krankheit des Kindes" Zuhause bleiben, auch wenn nicht das Kind, sondern ich als Mutter krank bin? Gruß Sally

von Sally83 am 17.02.2014, 12:48



Antwort auf: Freistellung wegen "Krankheit des Kindes" auch bei Krankheit der Mutter?

Hallo, das erklärt sich doch von selber. Es liegt keine Krankheit des Kindes vor. Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.02.2014



Antwort auf: Freistellung wegen "Krankheit des Kindes" auch bei Krankheit der Mutter?

Aber der Arzt kann eine Haushaltshilfe verschreiben. Dies könnte dann Dein Mann machen.

von Sternenschnuppe am 17.02.2014, 13:42



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