Guten Tag Frau Bader, vielleicht können Sie mir diese Frage beantworten, ich versuche auch, sie so neutral wie möglich zu halten: Wenn ein ausländischer Vater (in diesem Fall U.S. Amerikaner) in seinem Heimatland lebt und in Deutschland auch nicht erwerbstätig ist oder Sozialabgaben zahlt (kurz, es besteht keinerlei Bindung), wird bei einer Beistandschaft durch das Jugendamt meines Wissens der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und nicht nach den in der Heimat des Vaters geltenden gesetzlichen Bestimmungen. So weit, so gut. Grundsätzlich ist aber doch bei der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle bereits der hälftige Kindergeldbetrag abgezogen. Wird das bei dem ausländischen Vater in der oben beschriebenen Konstellation ebenfalls berücksichtigt oder dem Unterhaltsbetrag wieder zugeschlagen? Weil dieser Vater doch nach meinem Empfinden auf deutsches Kindergeld überhaupt keinen Anspruch hätte... Wie ist die Rechtslage da und wie wird das begründet? Vielen Dank für Ihre Auskunft und mit freundlichen Grüßen, Martina.
von spiky73 am 19.08.2011, 13:08