Sehr geehrte Frau Bader, gibt es einen Unterschied zur Berechnung des Elterngeldes aus selbständiger- und Mischtätigkeit.Wird bei beidem das vorangehende Kalenderjahr zur Ermittlung herangezogen bzw. können die Zeiten aus triftigen Gründen wie zum Beispiel Elterngeldbezug für ein älteres Kind verschoben werden? Bis dato war ich ausschließlich selbstständig bin aber ggf. auch in Zukunft angestellt tätig und möchte wissen ob das finanzielle Nachteile haben könnte. Tritt eine Änderung des Bemessungszeitraumes (bis dato ja entsprechendes Kalenderjahr) mit dem Elterngeld plus in 2015 ein?
Vielen Dank.
von
coov77
am 08.09.2014, 14:05
Antwort auf:
Frage zum Elterngeld 2015 bzw. Mischeinkünfte
Hallo,
Lagen im Bemessungszeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt oder im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor, werden die
Einkünfte aus selbstständiger und auch aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt ermittelt. Damit wird sicher gestellt, dass die Bemessungszeiträume für beide Einkunftsarten deckungsgleich sind und alle Einkünfte im Bemessungszeitraum vollständig erfasst werden. Auch die ausnahmsweise Zugrundelegung des vorangegangenen Kalenderjahrs kann nur für beide Einkunftsarten einheitlich beantragt werden.
Bei Mischeinkünften werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auf Grundlage der Lohn und Gehaltsbescheinigungen für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt. Der Zeitraum der letzten zwölf Monate vor der Geburt bleibt in diesen Fällen außer Betracht. Die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit werden wie auch sonst auf Grundlage des Steuerbescheides für das maßgebliche Kalenderjahr ermittelt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.09.2014