Frage zu Elterngeld und Mutterschaftsgeld beim 2. Kind

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zu Elterngeld und Mutterschaftsgeld beim 2. Kind

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe ein paar Fragen zur Berechnung des Elterngeldes und Mutterschutzgeldes für das zweite Kind, dass ich Mitte September erwarte. Ich habe Anfang Dezember 2012 unser erstes Kind geboren und bin noch bis Ende März 2014 in Elternzeit. Vorher habe ich Vollzeit gearbeitet. Elterngeld habe ich bis November 2013 erhalten. Von Dezember 2013-März 2014 bin ich quasi ohne Einkommen. Ab April, mit Ende meiner Elternzeit plane ich wieder arbeiten zu gehen. Da ich im Herbst 2013 während einer nicht geplanten Schwangerschaft eine Fehlgeburt erlitten habe und auch meine erste Schwangerschaft nicht ohne Komplikationen verlief (u. a. Frühgeburt), hat mir meine Frauenärztin angeraten, dass Sie mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen würde. Das würde bedeuten, dass ich bis zur Geburt nicht arbeiten gehen würde. Nun habe ich ein paar Fragen zur finanziellen Seite. Ab 1. April lebt mein Vollzeit-Vertrag wieder auf. Würde ich dann im Beschäftigungsverbot trotzdem mein volles Gehalt (Netto) erhalten? Und wie berechnet sich das Elterngeld für unser zweites Kind? Ich weiß, dass die Monate in denen ich Elterngeld für unser erstes Kind erhalten habe, quasi nach vorn, also vor die Geburt unseres ersten Kindes verschoben werden, und die Monate (Dez 13 – März 14) in denen ich kein Einkommen hatte, werden entsprechend mit Null angesetzt. Was ist aber mit den Monaten ab April 2014? Und wie berechnet sich das Mutterschaftsgeld für das zweite Kind? Ich hoffe Sie können mir diesbezüglich weiter helfen. Mit freundlichen Grüßen Lena Müller

von leni1980 am 03.02.2014, 11:23



Antwort auf: Frage zu Elterngeld und Mutterschaftsgeld beim 2. Kind

Hallo, 1. Ja, Sie bkommend en vollen Lohn 2. Das MG bekommen Sie in Höhe des Lohnes 3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2014



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