Frage bezüglich des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage bezüglich des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft

Hallo, ich hoffe ich kann unser problem einigermaßen beschreiben. Wir, meine freundin und ich, bekommen unser kind voraussichtlich am 31. 7. 2015. Noch ist meine freundin bis 31. 8. 2015 mit unserem ersten kind in elternzeit. Da wird er dann drei jahre und ab 1. 9. wären die drei jahre vorbei und sie wäre wieder arbeiten. Soviel zur geschichte. Nun ist sie schwanger und dadurch unsere frage: Sie arbeitet in der altenpflege und kann dort als schwangere nicht arbeiten. Deshalb war sie wärend der ersten schwangerschaft komplett "krank" geschrieben und bekamm auch ihr gehalt netto ohne zuschüsse wie nachtschichten usw. weiter. Kann sie jetzt das letzte jahr die elternzeit beenden und sich vom arzt neu krank schreiben lassen um das gehalt wieder zu bekommen für die monate jetz noch bis zur entbindung? Den aktuell bekomt sie nur kindergeld und das erziehungsgeld von knapp 100 euro und deshalb wäre ihr elterngeld für die ersten 12 monate nach geburt auch nur der mindestsatz von 300 euro und das ist sehr wenig da wir beide noch jünger sind und deshalb noch nich das groooße geld verdienen. Wäre schön wenn ich eine gute antwort bekommen würde. Mit freundlichen grüßen Michael

von Hinti1989 am 17.12.2014, 08:49



Antwort auf: Frage bezüglich des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft

Hallo, sie hat wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot bekommen. Das kann sie ab dem ersten TAg nach der EZ wieder bekommen und erhält dann wieder den vollen Lohn. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.12.2014



Antwort auf: Frage bezüglich des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeit durch Schwangerschaft

Hallo, nur wenn Deine Freundin schon geplant hätte, wieder früher arbeiten zu gehen, hätte sie sich krank schreiben lassen können oder ein Beschäftigungsverbot erhalten. Sie kann zu Beginn des Mutterschutzes die jetztige Elternzeit kündigen, und erhält dann Mutterschaftsgeld wie bei Eurem ersten Kind. Sie darf die Elternzeit allerdings nicht kündigen, um ein Beschäftigungsverbot zu erhalten. Was ich mich allerdings frage: War Deine Freundin als Altenpflegerin tatsächlich krank geschrieben oder hat sie vom Arbeitgeber bzw. vom Arzt ein Beschäftigungsverbot erhalten? Kannst Du sie da noch mal fragen? Wenn sie tatsächlich ein Beschäftigungsverbot hatte, hätte sie auch während der ersten Schwangerschaft den vollen Lohn inklusive der Zulagen bekommen müssen. Wie das bei Krankschreibung ist, weiß ich allerdings nicht. Luvi

von luvi am 18.12.2014, 01:02



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