Hallo Frau Bader.
Ich habe schon vieles gelesen im Internet aber vielleicht können Sie es mir nochmals klarer erklären.
Und zwar geht meine Elternzeit noch bis Mai/Juni 2016. Elterngeld erhalte ich nicht mehr. Bekomme aber betreuungsgeld. Nun bin ich ungeplant Schwanger und der evtl Et wäre der 18.4.16. Was muss ich dann tun um wieder evtl Elterngeld und Mutterschaftsgeld zu erhalten? Geht dass denn überhaupt wenn ich betreuungsgeld erhalte?
von
Janinie
am 27.08.2015, 14:23
Antwort auf:
Frage Elterngeld und Mutterschaft
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.08.2015
Antwort auf:
Frage Elterngeld und Mutterschaft
Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
Mutterschutzgeld bekommst Du, wenn Du Deine Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz beendest.
Elterngeld wird eventuell der Mindestsatz, alles ab dem ersten Geb. des Vorkindes ohne Einkommen geht mit 0€ in die Berechnung.
von
Sternenschnuppe
am 27.08.2015, 17:16