finanzielle Unterstützung nach einem Jahr Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: finanzielle Unterstützung nach einem Jahr Elternzeit?

Guten Abend Frau Bader, am 21.08.2016 bin ich ein Jahr in Elternzeit. Bei meinem Arbeitgeber habe ich von Beginn an anderthalb Jahre Elternzeit beantragt. Das bedeutet, dass ich diesen Monat mein letztes Elterngeld erhalten habe und die nächsten 6 Monate kein Einkommen haben werde. Dies war mir von Anfang an bewusst, jedoch überlege ich die Elternzeit auf 2 Jahre zu verlängern (die Zeit mit dem Baby vergeht einfach viel zu schnell, sodass ich noch mehr Zeit mit meinem Baby verbringen möchte). Meine Frage lautet, ob es möglich ist eventuell finanzielle Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld 1 für das halbe Jahr bzw. dann für das ganze Jahr zu beantragen? Ich bin seit Februar 2014 durchgehend in einem festen Arbeitsverhältnis gewesen. Welche Möglichkeiten gäbe es noch in dieser Zeit unterstützt zu werden? Wohngeld etc? Ich finde es so traurig, dass man aus finanziellen Gründen nicht die Zeit mit seinem Baby verbringen kann, die man braucht, deshalb möchte ich mich gerne informieren. Vielen Dank vorab und einen schönen Abend. Elifs Mama

von Arittürk am 03.08.2016, 22:23



Antwort auf: finanzielle Unterstützung nach einem Jahr Elternzeit?

Hallo, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, bleibt nur H IV (wenn der KV nicht genug verdient). Die Verlängrung bedarf der Zustimmung des AG. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.08.2016



Antwort auf: finanzielle Unterstützung nach einem Jahr Elternzeit?

Würde Dein Arbeitgeber der Verlängerung denn zustimmen ? Anspruch darauf hast Du nicht. Wenn er zustimmt ist in erster Linie der Vater des Kindes für Euch zuständig. Egal ob ihr ein Paar seid oder nicht, getrennt oder zusammen lebt. Je nachdem was er netto verdient könnte es kurzfristige Unterstützungen geben. ALG 1 bekommst Du nicht, Du möchtest ja gar nicht arbeiten. H4 auch nur sehr begrenzt, das Kind hat einen Anspruch auf Betreuung, Du hast eine Arbeitstelle. Die Notlage ist damit nicht unverschuldet. Wohngeld und Kindergeldzuschlag blieben, aber alles ist abhängig vom Einkommen des Vaters.

von Sternenschnuppe am 03.08.2016, 22:57



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