Sehr geehrte Frau Bader,
gerne auch an alle,
Ich habe ein Arbeitszeugnis erhalten, in dem BV, Mutterschutz und Elternzeit erwähnt werden.
Ich habe den Arbeitgeber gebeten BV und Mutterschutz rauszunehmen, aber er meint, das sei notwendig, da es einen Großteil der Arbeitszeit, des Beurteilungszeitraums ausmacht.
Mein Kind ist ca. 2 Jahre nach Beschäftigungsbeginn geboren, das BV wurde ca 4 Monate vor Geburt vom Arbeitgeber ausgestellt.
Kann man da wirklich von einem Großteil sprechen?
Der AG hat mir angeboten, den Grund für das BV (der in der Arbeit liegt) anzugeben.
Elternzeit beginnt ja mit Geburt. sind 3 Jahre, kann deshalb verstehen, dass es erwähnt wird.
Wie sehen Sie das? Kann ich darauf bestehen, dass es rausgenommen wird? Oder gibt es Nachteile, wenn ich auf seinen Vorschlag eingehe?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung .
LG
Luvi
von
luvi
am 18.07.2016, 22:11
Antwort auf:
Erwähnung BV im Arbeitszeugnis
Hallo,
Führt eine Elternzeit zu einer "wesentlichen" Unterbrechung der Beschäftigung, darf sie im Zeugnis erwähnt werden: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012, 4 Sa 114/12.
Schwangerschaft und Mutterschutz gehören grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis, so Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 262/04.
Lediglich dann, wenn das Beschäftigungsgebot "sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit gezogen hat", und von daher eine Beurteilung der fachlichen Leistungen nicht möglich oder erheblich erschwert ist, muss es aufgrund der Pflicht zur Zeugniswahrheit erwähnt werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2016
Antwort auf:
Erwähnung BV im Arbeitszeugnis
Hallo,
also:
Das Bundesarbeitsgericht sagt, dass Schwangerschaft und Mutterschutz grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis gehören (Az.: 9 AZR 262/04) - also auch kein Beschäftigungsverbot.
Ausnahme ist dann, wenn das Beschäftigungsgebot "sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit gezogen hat", und von daher eine Beurteilung der fachlichen Leistungen nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Dann muss es aufgrund der Pflicht zur Zeugniswahrheit erwähnt werden.
Dies ist hier nicht der Fall - die 1 Jahr und 8 Monate sind ein ausreichend langer Beurteilungszeitraum.
Daher ist das Beschäftigungsverbot und der Mutterschutz aus dem Zeugnis zu streichen.
Mitglied inaktiv - 19.07.2016, 13:49
Antwort auf:
Erwähnung BV im Arbeitszeugnis
Danke für deine Antwort.
Von diesem Urteil habe ich auch schon gehört. Auch ich finde 20 Monate als ausreichend langen Zeitraum, in dem eine Beurteilung möglich ist, der Arbeitgeber argumentiert allerdings, dass das BV einen erheblichen Teil ausmacht. Bin mal auf die Antwort gespannt.
LG luvi
von
luvi
am 20.07.2016, 16:30