Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit - Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit - Teilzeitarbeit

Guten Tag Frau Bader, ich befinde mich momentan mit mit meinem ersten Kind in Elternzeit bis Februar 2014. Beantragt habe ich zwei Jahre. In meinen Elternzeit-Antrag habe ich meinem Wunsch geäußert nach einem Jahr wieder in Teilzeit zu arbeiten (das wäre jetzt der Februar 2013). Nun bin ich aber erneut schwanger und will meine Teilzeitarbeit um ein halbes Jahr verschieben (ab September 2013), da dann mein Mann in Elternzeit gehen möchte. Geburtstermin Kind 2: Juni 2013 / Elternzeit Ehemann ab Juni 2013. Geplante Teilzeitarbeit ab September 2013. Chef wurde rechtzeitig informiert, das eine Teilzeitarbeit erst ein halbes Jahr später erfolgt Nach nochmaligem Telefonat (diese Woche) mit meinem Chef habe ich nun folgendes Problem: Er hat die Teilzeitarbeit abgelehnt mit der Begründung, das es wirtschaftlich gerade nicht so gut aussieht und er keine Teilzeitkraft benötigt. Nun meine Fragen: Ist die Elternzeit des ersten Kindes mit einer erneuten Schwangerschaft nicht hinfällig? Oder kann die Elternzeit aufgehoben werden? Notfalls müsste ich wieder Vollzeit arbeiten. Darf mein Chef einfach die Teilzeitarbeit ablehnen? Vielen Dank für die Antwort.

von CaBa81 am 13.02.2013, 13:49



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während der Elternzeit - Teilzeitarbeit

Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.02.2013



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