Erneute Schwangerschaft während dem Erziehungsurlaub

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft während dem Erziehungsurlaub

Sehr geehrte Frau Bader, der errechnete Geburtstermin meines 2. Kindes ist am 29.06.2014. Meine Schutzfrist beginnt am 18.05.2014. Der Erziehungsurlaub von meinem ersten Kind endet am 06.06.2014. Mein Arbeitgeber hat mich nun angerufen und gemeint, ich soll meinen Erziehungsurlaub für das erste Kind kündigen, damit ich während des Mutterschutzes von meinem AG einen "Zuschuss" bekomme. Stimmt das? Und wenn ja, in welchem Gesetz finde ich das? Was passiert dann mit den restlichen Tagen des Erziehungsurlaubes? Ich soll dann einfach den Erziehungsurlaub für das 2. Kind neu beantragen. Vielen Dank schon mal. Grüßle Dine2014

von Dine2014 am 27.02.2014, 14:19



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während dem Erziehungsurlaub

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.03.2014



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft während dem Erziehungsurlaub

Wow, ein informierter und toller AG. Du beendest die aktuelle Elternzeit zum Tag vor neuem Mutterschutz und nimmst dann ganz normal Elternzeit von Kind 2. Den Rest von Kind 1 bittest Du zu übertragen bis zu. 8. Geb. Zumindest das 3. Jahr kann man übertragen.

von Sternenschnuppe am 27.02.2014, 14:28



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