Erneute Schwangerschaft und Mutterschutzgeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneute Schwangerschaft und Mutterschutzgeld

Hallo Frau Bader, habe bereits im Forum mehrer ähnliche Fragen gelesen bin allerdings nicht ganz schlau daraus geworden... Wie verhält es sich mit dem Mutterschutzzahlungen des Arbeitgebers und der Krankenkasse, wenn während der Elternzeit (im Zeitraum nach dem Elterngeldbezug) eine erneute Schwangerschaft besteht. Gibt es dann Mutterschutzgeld? Wenn ja wird das auch über die Krankenkasse geregelt? Muss die Elternzeit gekündigt werden? Wann ist der Arbeitgeber zu informieren? Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

von kleiner Stern 2014 am 14.01.2015, 21:13



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft und Mutterschutzgeld

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2015



Antwort auf: Erneute Schwangerschaft und Mutterschutzgeld

Vielen Dank für die Antwort. Wenn ich alles richtig verstanden habe,kann ich also mit Mutterschutzgeld in gleicher Höhe wie vor der ersten Schwangerschaft rechnen. Das Elterngeld wird dann je nach Geburtstermin weniger, wenn ich zwischenzeitlich nicht arbeiten gehe. Ist das richtig verstanden?

von kleiner Stern 2014 am 15.01.2015, 12:04



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