Sehr geehrte Frau Bader,
Ich habe gleich zwei Fragen an Sie.
Die erste Frage :
Aus der Zeit von meiner jetzigen Tochter stehen mir nach Beendigung der Elternzeit 30 Tage Urlaub zu . Da ich nun aber nach der Elternzeit direkt ins Beschäftigungsverbot rutsche ist es mir nicht möglich den Urlaub in den nächsten 2 Jahren nach dieser Elternzeit zu nutzen . Verfällt dieser Urlaub oder wird er automatisch mit übertragen oder sollte ich ihn mir besser auszahlen lassen ?
Die zweite Frage: Wie beläuft sich das jetzt mit dem erneuten Elterngeld ? Reiche ich die Lohnsteuererklärungen aus dem neuen Berufsverbot und die alten vor der ersten Schwangerschaft dafür ein?
Über eine Antwort freue ich mich sehr
Mit freundlichen Grüßen
von
kleinesWunder1921
am 16.07.2020, 19:58
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Den Urlaub kann man weiter schieben/ aufheben.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.07.2020
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Hallo,
Wie lange hattest du jetzt Elternzeit,
Wie lange hast du Elterngeld bezogen?
Beides ist wichtig für die Berechnung des neuen Elterngelds.
von
luvi
am 16.07.2020, 20:02
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in der Elternzeit
Hallo ich hatte Elternzeit von Juni 19 bis jetzt September und Elterngeld hatte ich auf 8 Monate normal und 4 Monate plus geteilt.
von
kleinesWunder1921
am 16.07.2020, 20:12