Guten Tag Frau Bader,
Ich bin momentan in Elternzeit die am 1.April 2021endet nach 1 Jahr.
Vor der Schwangerschaft war ich Vollzeit beschäftigt allerdings hatte ich bis zur Geburt des 1. Kindes im März 2020 ein Beschäftigungsverbot.
Wir planen nun unser 2.Kind. Mit dem Arbeitgeber wurde noch nichts schriftlich vereinbart wie ich im April 2021 zurück komme.
Ich werde durch meinen Beruf wieder ein Beschäftigungsverbot erhalten.
Wenn ich jetzt im Oktober/November wieder schwanger werden sollte wie ist dann die Berechnung des Elterngelds bzw. würde ich ab April 2021 das Vollzeitgehalt erhalten bis zum Mutterschutz?
Geburtstermin für Kind nummer 2 wäre JuLI/AUGUST 2021
Mein Arbeitgeber würde das Geld ja von der Krankenkasse zurück bekommen.
Das Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt würde so wie ich gelesen habe nach Beendigung der 1. elternzeit greifen.
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Crazybeagle
am 05.08.2020, 11:25
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit
Hallo,
ab dem ersten Tag nach Ablauf der Elternzeit kann ein neues Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Hierfür ist üblicherweise aber nicht der Frauenarzt sondern der Arbeitgeber zuständig. Der führt eine Gefährdung Prüfung durch. Nur in Sonderfällen wird das Beschäftigungsverbot durch den Frauenarzt ausgesprochen.
Sollte nichts anderes vereinbart sein, greift nach der Elternzeit automatisch wieder der Vollzeitvertrag. Eine Verlängerung der Elternzeit können Sie beantragen, ein Anspruch besteht jedoch nicht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2020
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit
Soweit ich weiß, greift ein mögliches BV erst NACH der Elternzeit. Und dann auch nur in dem Umfang den du dann arbeiten würdest. Kommst du Vollzeit zurück, nach Vollzeitlohn oder eben entsprechend der Teilzeitregelung.
Für das neue Elterngeld werden Monate mit EG Bezug bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert, alle späteren Monate zählen mit 0€
Mitglied inaktiv - 05.08.2020, 15:00
Antwort auf:
Erneute Schwangerschaft in Elternzeit
du musst unterscheiden. bv vom arzt? kann er jetzt, unschwanger, noch gar nicht wissen. bv vom AG? nur, wenn überhuapt keine möglichkeit da ist, dich anderweitig einzusetzen. der AG MUSS das prüfen und ersatzaufgaben suchen. muss nicht unbedingt was mit deiner arbeit zu tun haben. erst wenn das nicht geht, dann bv. krankenkasse kann bv vom AG anzweifeln. des weiteren greifen sämtliche bv erst AB dem 1. arbeitstag NACH der EZ aber nur so, wie ud ohne bv arbeiten könntest. du kannst nicht vollzeit anmelden und mit bv rechnen wenn dein kind nicht betreut ist. wenn der grund fürs bv wegfällt musst du sofort so arbeiten können wie angegeben. Fehlgeburt z.b. oder ersatztätigkeit tut sich auf. daher kannst du für nach der eltenrzeit nur so angeben zu arbeiten, wie dein kind betreut ist. der AG muss dann eine neue Gefährdungsbeurteilung machen und neu entscheiden. du erhälst im bv das, was du ohne erhalten würdest.
von
mellomania
am 05.08.2020, 19:06