Frage an Fr. Bader.
Erneut schwanger in der Elternzeit:
Ab dem 05.05.13 wurde ich freigestellt mit normalem Nettolohn weiter bezahlt.
1. Kind am 28.12.13 geboren
Elternzeit endet am 29.02.16
2. Kind (berechneter Entbindungstermin) am 20.06.16
Frage: wie wird mein Mutterschaftsgeld und 2. Elterngeld berechnet?
Vielen Dank für Ihr Hilfe!
von
Anaxor
am 08.12.2015, 10:16
Antwort auf:
Erneut schwanger in der Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.12.2015
Antwort auf:
Erneut schwanger in der Elternzeit
Mutterschaftsgeld nachdem was du nach der Elternzeit arbeitest, sprich wenn du wieder Vollzeit arbeitest wie vor dem ersten Kind, dann Vollzeit, sonst Teilzeit.
Elterngeld dürfte etwas mehr als Mindestsatz von 300 € werden, du hast da ja nicht wirklich was erarbeitet. rechne selbst, 12 Monate vor neuen Mutterschutz, das sind dann bei dir ja nur etwa 3 Monate mit Gehalt und 9 Monate mit 0 €. Wärst Du Teilzeit arbeiten gegangen innerhalb der Elternzeit wäre das mit eingeflossen. Nur das erste Jahr Elterngeld wäre ausgeklammert worden - wenn die beiden Kinder enger zusammen liegen würden.
Mitglied inaktiv - 08.12.2015, 19:48