Guten Morgen,
unser Sohn wird im Mai 1 Jahr alt und ich werde im November unser zweites Kind bekommen. Meine Elternzeit ( für 2 Jahre beantragt) geht bis Mai 2014.
Kann ich diese einen Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden und dann in den Mutterschutz gehen?
Würde ich dann das gleiche Geld bekommen, wie im ersten Mutterschutz?
Wie läuft es dann mit dem Elterngeld? Wahrscheinlich würden die Monate vor der ersten Schwangerschaft mit einberechnet werden und die Monate vor Geburt des zweiten Kindes (wären dann 4-5 Monate) auch, oder?
Ich bin schon viele Jahre in der Firma, habe mich aber nie damit auseinandergesetzt und hoffe, sie können mir helfen.
VG
von
endoplasmatischesreticullum
am 20.03.2013, 09:58
Antwort auf:
Erneut schwanger in Elternzeit
Hallo,
Sie können am Tag vor Beginn des Mutterschutzes die erste EZ beenden und bekommen dann MG von der KK u dem AG.
EG natürlich auch - zzgl. Geschwisterbonus.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens ist bei nichtselbstständig Erwerbstätigen (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, zur Ausbildung Beschäftigte) das persönliche steuerpflichtige Brutto-Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt.
Bei der Einkommensermittlung bleiben grundsätzlich solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen aufgrund der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung nicht zulässig war. (Monate mit Beschäftigungsverbot nach beamtenoder soldatenrechtlichen Mutterschutzvorschriften fließen hingegen in die Einkommensermittlung ein.) Unberücksichtigt bleiben ebenfalls Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehroder Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist. Statt dieser Monate werden dann weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte diese Ausklammerung von Monaten und der damit verbundene Rückgriff auf frühere Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe GRüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2013