Erneut schwanger in Elternzeit - wie berechnet sich Elterngeld für Kind 2?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneut schwanger in Elternzeit - wie berechnet sich Elterngeld für Kind 2?

Hallo, ich habe eine Frage bezüglich erneuter Schwangerschaft in Elternzeit. Ich habe 3 Jahre Elternzeit beantragt, 2 Jahre davon werden mit ElterngeldPlus vergütet. Wie verhält es sich mit dem Elterngeld, wenn ich kurz nach dem 2. Jahr Elternzeit von Kind 1, Kind 2 erwarte? Bekomme ich bei Kind 2 nur den Mindestsatz plus Geschwisterbonus oder berechnet sich das 2. Elterngeld auf das Einkommen von vor der Elternzeit von Kind 1? Ich hoffe es ist verständlich ausgedrückt. Herzlichen Dank.

von Miss-Rose am 18.07.2017, 07:12



Antwort auf: Erneut schwanger in Elternzeit - wie berechnet sich Elterngeld für Kind 2?

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.07.2017



Antwort auf: Erneut schwanger in Elternzeit - wie berechnet sich Elterngeld für Kind 2?

Mindessatz und Geschwisterbonus ob du es dir in ein oder zwei jahen hast auszahlen lassen ist egal

von sterntaler82 am 18.07.2017, 08:00



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von sterntaler82 am 18.07.2017, 08:00



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