Erneut schwanger in Elternzeit- Beschäftigungsverbot- wieviel Gehalt?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Erneut schwanger in Elternzeit- Beschäftigungsverbot- wieviel Gehalt?

Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin derzeit in dreijähriger Elternzeit, diese endet im Januar 2019. mein Sohn ist am 05.01.2016 geboren. Elterngeld bekam ich 1 Jahr lang. Bei dem ersten Kind bekam ich schon in 9 Woche Beschäftigungsverbot- da ich beim Zahnarzt arbeite. Nun jetzt bin ich wieder Schwanger geworden (7 SSW). Wie sieht das ganze jetzt mal aus? Muss ich die Elternzeit vorzeitig beenden? Werde ich nun erneut mein volles Gehalt im Beschäftigungsverbot bekommen wie beim ersten Kind? Mit freundlichen Grüßen

von MoniKa-Gr am 06.09.2017, 23:52



Antwort auf: Erneut schwanger in Elternzeit- Beschäftigungsverbot- wieviel Gehalt?

Hallo, Nein, Ssie können die Elternzeit nicht vorzeitig beenden. Dies geht erst am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes. Ein Beschäftigungsverbot spielt also keine Rolle. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.09.2017



Antwort auf: Erneut schwanger in Elternzeit- Beschäftigungsverbot- wieviel Gehalt?

Vorzeitig beenden kannst du deine Elternzeit nur zum Beginn des neuen Mutterschutzes, nicht vorher. Nach Ende deiner Elternzeit musst du wieder so arbeiten wie vertraglich vereinbart und wirst auch entsprechend bezahlt. Ein Beschäftigungsverbot ist nicht sicher!!! Der Zahnarzt kann - und muss - dich auch an anderen Stellen, sofern es möglich ist. Sollte es dennoch zu einem Beschäftigungsverbot kommen, bekommst du das bezahlt, was dir vertraglich zusteht. ABER du musst die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auch leisten können, Kinderbetreuung muss also zwingend gewährleistet werden.

von chrissicat am 07.09.2017, 05:01



Antwort auf: Erneut schwanger in Elternzeit- Beschäftigungsverbot- wieviel Gehalt?

BV spielt keine Rolle. Da du in EZ bist und auch nichts davon schreibst das geplant war das du innerhalb der EZ arbeitest. Also gilt, ohne Arbeit auch kein BV. EG wird zudem der Mindestsatz werden, plus Geschwisterbonus bis dein älteres Kind 3 Jahre wird. Zum neuen Mutterschutz kannst und SOLLTEST du die laufende EZ beenden, dann gibt es das volle Mutterschaftsgeld, restliche EZ von Kind1 beim AG für später aufheben lassen. Du hast ja auch keinen Verlust, Den ohne Schwangerschaft würdest du ja auch noch nicht arbeiten. Und um mehr EG zu bekommen steht es dir frei innerhalb der EZ bis zu 30 Std die Woche zu arbeiten - geht mit Zustimmung des AG auch woanders.

Mitglied inaktiv - 07.09.2017, 07:04



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