Guten Tag Frau Bader,
wenn der Kindergeldanspruch verjährt ist (z. B. 2007), ist dann auch der Anspruch auf den Kinderfreibetrag "verjährt"? Oder wird bei einem nicht abgeschlossenen Steuerfall (z. B. 2007) der Kinderfreibetrag trotz Verjährung des Kindergeldanspruches steuerlich berücksichtigt?
Gibt es Fälle, wo ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, z. B. bei Erhalt eines Steuerbescheides für ein Kind über 18 Jahre, aus dem ersichtlich ist, dass das Einkommen unter der geforderten Grenze lag.
Für die Antwort schon mal vielen Dank.
Freundliche Grüße
von
YvetteEndrulat
am 30.04.2012, 13:33
Antwort auf:
Erhält man nach Verjährung des Kindergeldanspruches den Kinderfreibetrag?
Hallo,
ich bin kein Steuerberater.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2012
Antwort auf:
Erhält man nach Verjährung des Kindergeldanspruches den Kinderfreibetrag?
Ob das sinnvoll ist oder nicht könnt ihr nur selber entscheiden.
Einzig dass es letztlich vollkommen egal ist ob ihr es macht oder nicht ist klar - denn das was durch die Steuerklassen abgezogen wird ist nur eine Vorauszahlung.
Da Du bereits Elterngeld beziehst wirkt sich eine geänderte Steuerklasse ja auch nicht auf die Berechnung des Elterngeldes aus (dabei wäre Steuerklasse 3 dann für Dich besser gewesen, weil dadurch mehr Netto übrig bleibt).
Da Du Lohnersatzleistungen beziehst müsst Ihr so oder so eine Steuererklärung machen, und da wird anhand des Bruttojahreseinkommen geschaut wieviel Ihr an Lohnsteuer hättet zahlen müssen, dann wird geschaut wieviel Ihr vorausgezahlt habt und die Differenz davon wird entweder erstattet oder nachgefordert.
Bei der Verteilung IV/IV kommt es fast immer zu Erstattungen, bei III/V kann es auch - gerade wenn einer Lohnersatzleistungen bezieht - zu Nachzahlungen kommen.
Angaben ohne Gewähr - denn auch ich bin kein Steuerberater!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 20.08.2013, 13:57
Antwort auf:
Erhält man nach Verjährung des Kindergeldanspruches den Kinderfreibetrag?
Ob das sinnvoll ist oder nicht könnt ihr nur selber entscheiden.
Einzig dass es letztlich vollkommen egal ist ob ihr es macht oder nicht ist klar - denn das was durch die Steuerklassen abgezogen wird ist nur eine Vorauszahlung.
Da Du bereits Elterngeld beziehst wirkt sich eine geänderte Steuerklasse ja auch nicht auf die Berechnung des Elterngeldes aus (dabei wäre Steuerklasse 3 dann für Dich besser gewesen, weil dadurch mehr Netto übrig bleibt).
Da Du Lohnersatzleistungen beziehst müsst Ihr so oder so eine Steuererklärung machen, und da wird anhand des Bruttojahreseinkommen geschaut wieviel Ihr an Lohnsteuer hättet zahlen müssen, dann wird geschaut wieviel Ihr vorausgezahlt habt und die Differenz davon wird entweder erstattet oder nachgefordert.
Bei der Verteilung IV/IV kommt es fast immer zu Erstattungen, bei III/V kann es auch - gerade wenn einer Lohnersatzleistungen bezieht - zu Nachzahlungen kommen.
Angaben ohne Gewähr - denn auch ich bin kein Steuerberater!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 20.08.2013, 13:57