Frage: Ergänzungsfrage zum 18.8.1017

Danke für Ihre Antwort auf meine Frage vom 18.August. Nun habe ich für mich ganz neu erfahren, dass man nicht verpflichtet ist, die Einkünfte vom Kleingewerbe anzugeben, falls es - bezogen auf die EG-Berechnung- finanziell besser vorteilhafter ist, wenn die Einkünfte aus der Teilzeittätigkeit genommen werden. Stimmt das wirklich? Wenn man also im vorangegangenen Kalenderjahr vor der Geburt selbstständige Einkünfte von bespielsweise 3.000€ gehabt hätte, durch TZ-Arbeit der letzten 12 Monate vor der Geburt Netto-Einkünfte z.B. von 8.000€ hätte, würde es ja für die EG-Berechnung vorteilhafter sein, wenn man die selbstständigen Einkünfte nicht angibt. Ist das so korrekt?

von aurelie_77 am 22.08.2017, 17:05



Antwort auf: Ergänzungsfrage zum 18.8.1017

Hallo, man ist verpflichtet die Einkünfte anzugeben. Sie müssen noch am Ende unterschreiben, das den Tatsachen entspricht, wenn sie die Einkünfte aus der Selbstständigkeit unterschlagen, können Sie erhebliche Probleme bekommen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.08.2017