Hallo Frau Bader,
Ich bin momentan bis zum 30.05.18 drei Jahre in Elternzeit.Bin jetzt aber wieder Schwanger.Vorraussichtlicher Entbindungstermin ist der 21.04.18.Somit bin ich ja noch in Elternzeit.Habe ich dennoch
Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Wieviel Elterngeld würde mir zustehen ?
Und wann muss ich meinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft erzählen ? Und die letzte Frage :) Wann sollte ich für mein zweites Kind Elternzeit beantragen ?
von
Miki88
am 16.10.2017, 23:49
Antwort auf:
Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.10.2017
Antwort auf:
Elternzeit
als erstes die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz mit der schwangerschaftsbescheinigung kündigen. dann erhälst du das volle mutterschaftsgeld. der rest von elternzeit 1 wird dir zurückgespielt. im schreiben an den arbeitgeber bitte dazuschreiben, dass du diesen zurückgepsielten rest später nehmen möchtest. daher kannst überlegen ob du erst den rest von kind 1 nach mutterschutz von kind 2 laufen lässt und dann mit elternzeit kind 2 beginnst oder gleich mit elternzeit kind2 und den rest aufhebst.
von
mellomania
am 17.10.2017, 05:30