Sehr geehrte Frau Bader, nach einem Jahr Elterngeldzeit, möchte ich als Teilzeit in Elternzeit zu meiner Arbeit zurückkehren. Ich bin Ärztin und muss daher Nachtdienste und Wochenenddienste leisten. Es handelt sich also um Bereitschaftsdienste (dh ich bin im Krankenhaus anwesend) und nicht um eine Rufbereitschaft. Laut meinem Arbeitgeber sind diese zusätzlich zu den 30 Std zu leisten. Ich verstehe das Arbeitsschutzgesetz aber so, dass auch Bereitschaftsdienstdienste als Arbeitszeit zu werten sind. Die Elterngeldstelle fühlt sich als Ansprechpartner nicht zuständig, an wen wendet man sich denn bei solchen Fragen? Viele Grüße und Danke!
von marieka am 25.09.2017, 09:55