Hallo,
ich bin im dritten Jahr der Elternzeit und nun wieder schwanger.
Zu Anfang habe ich nur zwei Jahre festgelegt, und das dritte Jahr nachträglich eingereicht, seit einem Jahr arbeite ich nebenbei in Teilzeit weiter.
Meine Frage:
Wenn ich nun die Elternzeit passend zu Beginn des Mutterschutzes beende, was passiert mit den verbleibenden Monaten der ersten Elternzeit?
Ich bin mir da unsicher, weil ich ja im Prinzip schriftlich eingereicht habe, dass ich sie bis November nehmen möchte. Verfallen sie oder kann ich beantragen, dass sie mir erhalten bleiben?
Wenn ja: MUSS ich das beantragen oder bleiben sie mir automatisch erhalten?
von
Ricka
am 05.03.2014, 14:36
Antwort auf:
Elternzeit + wieder schwanger
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.03.2014
Antwort auf:
Elternzeit + wieder schwanger
Du musst sie schriftlich übertragen lassen auf die Zeit bis zum 8. Geb. des ersten Kindes.
Also um Übertragung bitten und schriftliche Bestätigung.
von
Sternenschnuppe
am 05.03.2014, 14:39