Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin derzeit mit meinem zweiten Kind schwanger und muss zeitnah meinem Arbeitgeber mitteilen, wann mein letzter Arbeitstag sein wird.
Ich befinde mich noch in Elternzeit, welche ich gerne früher beenden möchte.
Ist die Beendigung jederzeit möglich oder nur zu Beginn des Mutterschutzes?
Ich habe mir vor Beginn meiner derzeitigen Elternzeit meinen Resturlaub iHv 10 Tagen von meinem Arbeitgeber bescheinigen lassen und würde diesen gerne noch geltend machen, da ich nicht mehr vollzeit arbeiten gehen werde.
Die Frage ist nur, zu welchem Zeitpunkt kann ich dies tun? Am liebsten würde ich diesen vor die Mutterschutzfrist legen.
Wäre es möglich, meinen Urlaub, der mir in der Zeit des Mutterschutzes zusteht vorzeitig zu nehmen, wenn dieser in das neue Kalenderjahr fällt?
Ich hoffe Sie können mir behilflich sein.
Beste Grüße
von
Sabsch201
am 05.08.2020, 13:31
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden
Hallo,
Laut Gesetz ist eine Beendigung nur zu Beginn des Mutterschutzes möglich. Oder in wirtschaftlichen Ausnahmesituationen, zum Beispiel, weil der Partner arbeitslos geworden ist.
Den Resturlaub können Sie nach der letzten Elternzeit nehmen.
Den Resturlaub vor die Mutterschutzfrist zu legen würde ja, wenn ich es richtig verstehe, bedeuten, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Wenn Ihr Arbeitgeber dem beidem zustimmt, also dem Urlaub und der vorzeitigen Beendigung, ist das möglich.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2020
Antwort auf:
Elternzeit vorzeitig beenden
Die laufende EZ kannst du nur zum neuen Mutterschutz beenden. Du kannst aber jederzeit, mit den entsprechenden Kündigungsfristen, die TZ-Vereinbarung kündigen. Solltest aber darauf achten das du nur wirklich diese dann kündigst, nicht das der AG denkt du kündigst deinen eigentlichen Vertrag.
Wegen dem Urlaub, da würde ich mit dem AG sprechen. Der wird auch kaum ein großes verlangen haben das du den Urlaub weiter vor dir her schiebst. Achte aber darauf das er dann entsprechend richtig umgerechnet wird. Eigentlich ist es vorgesehen das VZ-Urlaub auch in VZ abgegolten wird. Nimmst du ihn in TZ, muss er entsprechend stundengenau umgerechnet werden. Dabei würde ich auch gleich besprechend was mit dem Urlaub nun aus der TZ und aus dem Mutterschutz ist. Und ja, der AG kann den auch jetzt schon gewähren. Er muss es aber nicht. Vorgeburtlicher Urlaub ist dabei unproblematischer als der nachgeburtliche, denn da kann es zu Verschiebungen kommen wenn das Kind nicht am ET kommt.
Bedenke eines, dein neues EG wird sich nach deinem jetzigen Einkommen berechnen. Es dürfte also in Hinblick auf das EG deutlich sinnvoller sein, so lange wie möglich zu arbeiten bzw sich im Urlaub zu befinden. Bist du in EZ, also ohne TZ, dann werden die Monate mit 0 € in das neue EG einfließen. Außer Kind 1 und Kind 2 sind sehr nahe (ca. unter 1,5 Jahren) zusammen.
von
Felica
am 05.08.2020, 14:00