Frage: Elternzeit und wieder schwanger

Hallo Ich habe einen kind geboren am 31.01.2014 und bin nun frisch schwanger vorraussichtlicher geburtstermin 10.5.2016 Nun meine Frage Bei meinem ersten Kind hatte ich einen beschäftigungsverbot hab also beim Arbeitgeber nicht mehr gearbeitet ab der 7. Woche Elternzeit auf 3 Jahre beantragt und das Geld in 2 Jahre verteilt monatlich 274€ Jetzt beim 2. Kind wann muss ich es dem Arbeitgeber sagen das ich schwanger bin? Bekomme ich das Geld von Kind 1 nicht mehr bis zum 2. Lebensjahr ? Hört Elternzeit jetzt vom 1. Kind auf weil ich schwanger bin? Bekomme ich noch fürs 2 Kind das gleiche Elterngeld ? Muss ich wenn ich Elternzeit beende wieder arbeiten gehen bis zum Mutterschutz 6 Wochen vor der Geburt ? Viele Fragen aber bin echt ratlos

von Taliha am 01.09.2015, 13:14



Antwort auf: Elternzeit und wieder schwanger

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Ein Beschäftigungsverbot spielt während der Elternzeit keine Rolle. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.09.2015



Antwort auf: Elternzeit und wieder schwanger

Du kannst die Elternzeit frühestens zum Tag vor neuem Mutterschutz beenden, dann erhältst Du volles Mutterschutzgeld. Für das aktuelle Elterngeld spielt das keine Rolle. Ist ja eh nur noch die aufgesparte Rate. Das neue Elterngeld wird 300€ sein, da Du 12 Monate vor Mutterschutz kein Einkommen hattest. Also nichts erarbeitet hast. Plus 75€ Geschwisterbonus bis das erste Kind 3 ist.

von Sternenschnuppe am 01.09.2015, 15:19



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