Elternzeit und erneute Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit und erneute Schwangerschaft

Hallo Frau Bader, ich habe am 19.07.2011 entbunden. Habe mich damals für zwei Jahre Elternzeit entschieden, aber so das ich auch das dritte nehmen kann wenn ich dann möchte. Nun sind die zwei Jahre bald rum und ich habe mich dazu entschlossen das dritte Jahr gleich hinterher zu nehmen unter anderem weil ich wieder schwanger bin. Der Geburtstermin ist am 01.02.2014 Bis wann muss ich dem Arbeitgeber mitteilen das ich das dritte Jahr auch nehmen werde? Gibt es vordrucke, oder setzt man selbst ein kurzes Schreiben auf? Wenn ich das dritte Jahr nehme verliere ich dann halbes Jahr an Elternzeit? denn wenn das zweite Kind da ist, muss ich die Elternzeit ja neu beantragen oder wie ist das? Wie ist das mit Mutterschutz würde ich da genau so viel bekommen wie bei dem ersten Kind? Und Elterngeld nur den Mindestbetrag? Könnte mein mann bei dem zweiten Kind 2 Monate Elternzeit beantragen solange ich im Mutterschutz bin? Würde er was vom Gehalt bekommen oder währ er quasi ganz ohne Einkommen zu hause? Bei dem ersten Kind hat er keine Elternzeit genommen. Vielen Dank im Voraus

von Juliaaa83 am 08.07.2013, 14:58



Antwort auf: Elternzeit und erneute Schwangerschaft

Hallo, Sie müssen den Antrag mit Frist von sieben Wochen stellen. Sie können dann bis zu dem Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes oder für ein Ja Elternzeit beantragen.nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.07.2013



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