Elternzeit und Elterngeld wenn 2tes Kind in der Elternzeit kommt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit und Elterngeld wenn 2tes Kind in der Elternzeit kommt

Hallo, Mein erstes Kind kam am 30.06.12 zur Welt und ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen. Das Elterngeld habe ich ebenfalls auf 2 Jahre aufteilen lassen ( letzte Auszahlung am 31.03.2014). Wenn ich nun im Februar mein zweites Kind bekommen würde. Wie berechnet sich das Elterngeld für das zweite Kind? Sind es die letzten 12 Monate meiner Erwerbstätigkeit (also vor der Geburt des ersten Kindes) oder bekomme ich nur den Mindestbetrag von 300€ weil das halbe Elterngeld zur Berechnung gezogen wird?? Was passiert mit der Elternzeit (Februar bis Ende Juni 2014) vom ersten Kind? Verfällt diese? Vielen Dank im voraus

von Sandra1309 am 26.06.2013, 18:19



Antwort auf: Elternzeit und Elterngeld wenn 2tes Kind in der Elternzeit kommt

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.06.2013



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