Liebe Frau Bader, Sie hatten geschrieben: Auch das Ministerium vertritt die Ansicht, dass es in Lebensmonaten zu rechnen ist, sich die Elternzeit also mit dem Lebensmonaten decken muss. "In jedem Lebensmonat, in dem Sie Elterngeld bekommen möchten, müssen Sie alle Elterngeld-Voraussetzungen vom Anfang des Lebensmonats an erfüllen." Die strittige Voraussetzung ist hier "keine volle Erwerbstätigkeit": "Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt". Laut Gesetz bezieht sich die maximale Stundendauer ausdrücklich auf den Durchschnitt des Monats und nicht auf die einzelne Woche. Die von Ihnen zitierte Aussage des Ministeriums wird in den Richtlinien zum BEEG noch folgendermaßen konkretisiert: "Alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld müssen grundsätzlich von Anfang an während des gesamten Bezugszeitraums, also auch während jedes einzelnen Anspruchsmonats, vorliegen. Für Voraussetzungen, die auf den gesamten Monat bezogen sind (etwa Minderung des Einkommens nach § 4 Abs. 3 oder wöchentlichen Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats nach § 1 Abs. 6), kommt es allein auf das Vorliegen im Durchschnitt des Monats an. So ist etwa eine volle Erwerbstätigkeit am Monatsanfang unschädlich, wenn im Durchschnitt des Monats nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet wird." Interpretieren Sie auch diese Aussage des Ministeriums noch so, dass Elternzeit nach Lebensmonaten genommen werden muss, um Elterngeld beziehen zu können?
Mitglied inaktiv - 19.02.2018, 19:46