Frage: Elternzeit nachholen

Liebe Frau Bäder, Zu meinem jetzigen Standpunkt: Mein Sohn ist am 16.04.16 - 7Wochen zu früh geboren. Ich habe damals gedacht, dass ich es schaffe nach 1 Jahr Elternzeit auf Teilzeit Arbeiten zu gehen. Leider nimmt jetzt nachdem ich fast 3 Monate arbeite leider zuhause alles überhand... Ich bin permanent nur noch am funktionieren und stehe nur noch unter Stress... Jetzt meine Frage: Könnte ich jetzt noch meine Elternzeit verlängern, auch wenn ich schon wieder arbeiten war? Mit Freundlichen Grüßen Daniela Steiner

von EllaR86 am 29.06.2017, 11:40



Antwort auf: Elternzeit nachholen

Hallo, wenn ich Sie richtig verstehe, arbeiten Sie Teilzeit in Elternzeit. Reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber und gehen Sie zurück in die Elternzeit. Rein rechtlich müssen Sie hier für die Teilzeittätigkeit kündigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.06.2017



Antwort auf: Elternzeit nachholen

klar. du hast das recht, drei zeitabschnitte insgesamt zu nehmen und jeweils sieben wochen vor beginn anzumelden. du hast also noch zwei abschnitte übrig. du darfst nach der neuen regel bis zu 24 monate über das 3. lebensjahr rausnehmen. das heißt dass du jetzt einen antrag auf elternzeit stellst und in 7 wochen in elternzeit bist. hast du den rest der elternzeit beim ersten antrag übertragen lassen bis vollendung des 8. lebensjahres? du kannst jetzt ein jahr nehmen und dann das letzte jahr spätestens am 7. geburtstag nehmen (sieben wochen vorher beantragen) dass es einen tag VOR dem 8. geb. endet. außer du arbeitest als lehrerin, dann ist es anders. wenn ja, schreib mir dann helfe ich dir weiter

von mellomania am 29.06.2017, 13:35



Antwort auf: Elternzeit nachholen

Jein!!! das hängt davon ab wie ein aktueller Status ist. Man MUSS sich für die ersten 2 Jahre festlegen, ansonsten kann der Ag einer Änderung widersprechen. Heißt wenn du jetzt TZ außerhalb der EZ arbeitest, dein VZ-vertrag also dauerhaft auf TZ geändert wurde, dann muss der Ag dem eben nicht zustimmen wenn Du sagst, Du willst wieder die EZ aufnehmen und dann überhaupt nicht mehr arbeiten. Frühstens zum 3ten Lebensjahr könntest du dann neu EZ melden bzw 7 Wochen vorher. Was nicht heißt das der Ag dem nicht freiwillig zustimmen darf. Arbeitest du dagegen TZ INNERHALB der EZ, sprich dein VZ-Vertrag ruht aktuell noch, du gehst innerhalb der EZ einer TZ-Beschäftigung bei deinem eigentlichen AG nach, dann kannst du durchaus die EZ wieder auf Nichtbeschäftigung ändern. In dem Falle verlängerst du die EZ ja auch nicht - da du dich ja noch innerhalb dieser befindest, Du änderst halt eben nur die "Bedingungen". Deshalb die Frage nach dem derzeitigen Status.

Mitglied inaktiv - 29.06.2017, 15:22



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