Elternzeit für Kind 2 vor Geburt beantragen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit für Kind 2 vor Geburt beantragen?

Hallo Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit von Kind 1. Da ich erneut schwanger bin, möchte ich die Elternzeit einen Tag vor Muschu-Beginn von Kind 2 beenden und 12 Monate Elternzeit von Kind 1 auf einen späteren Zeitraum übertragen (falls AG zustimmt). Kann ich in demselben Schreiben an meinen AG auch schon die nächste Elternzeit für Kind 2 beantragen? Oder geht das erst nach der Geburt des Kindes? Viele Grüße

von Ling am 28.05.2013, 21:58



Antwort auf: Elternzeit für Kind 2 vor Geburt beantragen?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Die nächste Elternzeit können Sie erst nach der Geburt beantragen. Frist sieben Wochen vor Beginn. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2013



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