Elternzeit - erneute Schwangerschaft - BV

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit - erneute Schwangerschaft - BV

Hallo Frau Bader, ich hätte folgende Frage. Meine Frau ist seit der Geburt unserer Tochter (Juni 2012) in Elternzeit (für 2 Jahre). Das Elterngeld lässt Sie sich auf 2 Jahre auszahlen. Jetzt ist Sie erneut mit Zwillingen schwanger und hat vom Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot erhalten. Der voraussichtliche Geburtstermin ist Anfang Februar 2014. Nun stellt sich zum einen die Frage, wie das Elterngeld berechnet wird und zum anderen ob beide Elternteile Anspruch auf 12 Monate (da Zwillinge) Elterngeld haben. Vielen Dank

von marc01 am 28.06.2013, 12:28



Antwort auf: Elternzeit - erneute Schwangerschaft - BV

Hallo, das Beschäftigungsverbot nützt nix, da Ihre Frau ja sowieso in Elternzeit ist. Da würde sie auch keinen Lohn bekommen. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Nach dem neuen Urteil haben beide Eltern Anspruch auf Eltern Geld, wenn beide entsprechende Elternzeit beantragen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.07.2013



Antwort auf: Elternzeit - erneute Schwangerschaft - BV

Ab Juni 2013 sind fürs Elterngeld alle Monate Nullrunden leider. Sie würde ja auch ohne Schwangerschaft nun nicht arbeiten, daher ist das BV nicht notwendig. Elternzeit kann sie jedoch zum Beginn des Mutterschutzes beenden, dann bekommt sie volles Mutterschutzgeld. Ihr Elterngeld wird somit vermutlich eher gering sein, wenn wohl auch nicht der Mindestsatz, da sie ja 6 Monate etwa ersetzt bekommt. Nach neuem Urteil kann jeder von Euch für einen Zwilling dann Elterngeld beantragen + jeweils den Geschwisterbonus.

von Sternenschnuppe am 28.06.2013, 13:04



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