Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Halloooo, Ich habe im April 13 mein Sohn zur Welt gebracht... Habe Im August 2012 als ich schwanger wurde ein beschäftigungsverbot von Meinem Arbeitgeber erhalten ( ambulante pflege, examinierte Altenpflegerin, vollzeitstelle), da ich in dem Beruf nickt schwanger arbeiten konnte. Habe bis 6 Wochen vor der Geburt mein volles Gehalt erhalten und dann das Elterngeld bis jetzt. Bin wieder gewollt schwanger ( in der 5. Woche ) Meine Frage ist, kann ich einfach die Elternzeit vorzeitig beenden? Wenn ja wie läuft dass dann ab mit dem beschäftigungsverbot? Muss mein Arbeitgeber mir das geben oder kann er sich weigern? Wenn ich das beschäftigungsverbot erhalte, bekomme ich dann wieder bis 6 Wochen vor der Geburt mein normales Gehalt wie beim ersten beschäftigungsverbot? Vielen Dank schonmal

von Vanessa0504 am 26.10.2013, 20:20



Antwort auf: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.10.2013



Antwort auf: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Du kannst deine Elternzeit unterbrechen - zum Beginn des regulären vorgeburtlichen Mutterschutz: 6 Wochen vor der Geburt. Aber selbstverständlich nicht, um vorher ein Beschäftigungsverbot in Anspruch nehmen zu können. Gruß Sabine

von SumSum076 am 26.10.2013, 22:24



Antwort auf: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Nur zum neuen Mutterschutz. Das was Du vorhast geht nicht und wäre Betrug.

von Sternenschnuppe am 27.10.2013, 00:14



Antwort auf: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Das ist doch Überall im Internet zu lesen dass man seine Elternzeit vorzeitig abbrechen kann ? Was hat dass dann mit Betrug zu tun ?

von Vanessa0504 am 27.10.2013, 19:22



Antwort auf: Elternzeit erneut schwanger, Elternzeit verkürzen ? Beschäftigungsverbot?

Weil überall steht, dass man es nur zum neuen Mutterschutz darf! Vorher darf man es auch, sofern der AG zustimmt. In deinem Fall, also wenn darauf sofort ein berufsbedingtes Beschäftigungsverbot erfolgt, ist es nicht erlaubt. Auch wenn der AG zustimmt, wird das zu Problemen führen. Erlaubt - auch ohne Zustimmung des AG - ist es seit der Gesetzesänderung im Aug 2012 zum Beginn des neuen Mutterschutz. Ausschließlich dazu! Lies mal dazu § 16 Absatz 3 BEEG. Gruß Sabine

von SumSum076 am 27.10.2013, 19:57



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