Hallo Frau Bader,
ich habe jetzt viel gelesen bin aber anscheinend zu begriffsstutzig.
Ich bin schwanger mit unserem 2. Kind befinde mich allerdings noch bis Dezember in Elternzeit vom 1.Kind. ET ist der 10.9 womit mein Mutterschutz zum 30.07.13 beginnt.
Wie ich gelesen habe kann ich meine Elternzeit vom 1. Kind laut §16Absatz 3 BEEG vorzeitig beenden um Anspruch auf den Arbeitgeberanteil des Mutterschaftsgeldes zu haben.
Jetzt meine Frage:
Wie lange vorher und zu wann muss ich die Elternzeit beenden. Reicht es wenn ich das eine Woche vorher mache oder lieber jetzt Zeitnah und reicht es wenn ich zum 29.7.13 die Elternzeit aufhebe?
Kann/Darf mein Arbeitgeber sich weigern die Verkürzung anzunehmen?
Ich hoffe es war nicht zu kompliziert geschrieben. Habe schon versucht mich bei der Elterngeldstelle zu informieren doch die haben mich auf einen Rechtsberater verwiesen.
Danke schonmal
Coriecorinna
von
coriecorinna
am 28.06.2013, 12:26
Antwort auf:
Elternzeit Verkürzen wegen erneuter Schwangerschaft?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.07.2013
Antwort auf:
Elternzeit Verkürzen wegen erneuter Schwangerschaft?
Du kannst die Elternzeit nur pünktlich zum Beginn des Mutterschutzes beenden - also Elternzeitende 29.07.13.
Dazu würde ausreichen, das Schreiben am 28.07. zu überreichen. Allerdings kann man dann nicht erwarten, schon am 30.07. Geld zu bekommen.
Daher macht es Sinn (und ist auch nicht schädlich), würde man die im BEEG-übliche 7-Wochen-Frist zu wahren.
Also Schreiben fertig machen und (jetzt) abgeben und das Elternzeitende auf 29.07.13 festlegen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.06.2013, 14:39