Sehr geehrte Frau Bader,
unser Kind ist am 12.08.14 geboren und ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen, müsste also am 12.08.16 eigentlich wieder arbeiten.
Jetzt bin ich wieder schwanger, ET 30.11. - d.h. der Mutterschutz würde am 19.10.16 beginnen.
Theoretisch müsste ich also vom 12.08.-18.10. arbeiten, abzüglich der Urlaubstage die mir dadurch+der Mutterschutzzeit zusteht, richtig?
1 Jahr Elternzeit steht mir nun ja noch zu von Kind 1.
Variante 1: Wenn ich das 3. Jahr jetzt direkt ans 2. Jahr dranhänge (aber eigentlich nur 2 Monate bis Mutterschutzbeginn bräuchte), verfallen die übrigen 10 Monate dann oder könnte ich diese im Anschluss an die EZ von Kind 2 hängen (werde voraussichtlich 3 Jahre beantragen)? Falls es rechtlich überhaupt zulässig wäre so eine Splittung, dann muss der AG das wahrscheinlich genehmigen?
Variante 2: Falls ich nun vom 12.08.-18.10. arbeiten gehen würde, könnte ich das nur in Teilzeit (war bisher Vollzeit angestellt), wie/wann würde ich am besten den Antrag auf Teilzeit stellen? Mein AG hat >600 AN und für die Dauer meiner EZ wurde ein Ersatz eingestellt.
Hätten Sie grundsätzlich eine Empfehlung, evtl. sehen Sie noch eine weitere Variante, was ich machen könnte?
Ganz herzlichen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.
von
Eisblume82
am 27.03.2016, 22:52
Antwort auf:
Elternzeit Kind1 verlängern (Kind2 kommt)?
Hallo,
Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.03.2016
Antwort auf:
Elternzeit Kind1 verlängern (Kind2 kommt)?
Beides ist möglich.
Der Übertragung der Restmonate muss der AG eh immer zustimmen.
Der Verlängerung nicht, die meldest Du nur.
Für das Elterngeld ist es unrelevant ob Du arbeitest oder nicht, mehr als den Mindestsatz kannst Du nicht mehr erreichen.
Es bleibt eine Entscheidung wie es Dir lieber ist.
Rechtlich steht Dir Teilzeit zu, durch Schwangerschaft gibt es Kündigungsschutz.
von
Sternenschnuppe
am 28.03.2016, 10:41
Antwort auf:
Elternzeit Kind1 verlängern (Kind2 kommt)?
Wenn du aber jetzt nur Teilzeit arbeitest ohne EZ zu verlängern, verlierst du den Anspruch auf deine Vollzeitstelle und bekommst auch nur das Teilzeitgehalt im Mutterschutz.
von
sternenfee75
am 28.03.2016, 13:10
Antwort auf:
Elternzeit Kind1 verlängern (Kind2 kommt)?
Hallo,
"Für das Elterngeld ist es unrelevant ob Du arbeitest oder nicht, mehr als den Mindestsatz kannst Du nicht mehr erreichen. "
Das stimmt so aber meines Erachtens nicht. Es kommt darauf an, was die NettoEinkünfte sind. Wenn sie z. B. mehr als 2800 Euro netto pro Monat verdient, dann hat es durchaus Auswirkungen.
Außerdem kommt es darauf an, inwiefern das Mutterschutzgeld beim Elterngeld berücksichtigt wird. Bei Beamten in BW, die kein MuSchuGeld bekommen, sondern normales Gehalt, wird es zu 100% berücksichtigt, da es ja Gehalt ist.
Liebe Grüße,
Pureheart
von
Pureheart
am 28.03.2016, 22:52