Hallo zudammen,
Ich habe eine Anfrage bezüglich der Berechnung des Elterngeldes.
Unser Kind ist im Juni 2014 geboren. Ich habe ein Jahr Elternzeit beantragt (die letzte Elterngeldzahlung findet jetzt statt). Die Elternzeit habe ich nun um weitere 6 Monate verlängert,- denke aber über eine weitere Verlängerung nach, so dass es insgesamt 2 Jahre wären. Im zweiten Jahr meiner Elternzeit starte ich einen 450,- Job. Nun zu meiner Frage: Wenn ich während meiner Elternzeit noch einmal schwanger werde,- ist dann der 450,- Job Berechnungsgrundlage für das weitere Elterngeld bei Kind 2? Oder wird das Einkommen aus dem Jahr vor Kind 1 hinzugezogen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und danke Ihnen vorab für Ihre Mühe. Viele Grüße, Alexa
von
AlexaIhll
am 28.05.2015, 08:25
Antwort auf:
Elterngeldberechnung
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.05.2015