Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich zur Zeit noch in Elternzeit.Diese läuft jedoch zum Jahresende aus.Nun ist es aber so, dass ich Anfang Januar mein zweites Kind bekommen werde.
Mit meinem Arbeitgeber ist alles schon angemeldet und der weiß auch Bescheid.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist doch der Verdienst des Jahres vor der Geburt von Bedeutung.Oder?Bei meiner Tochter war das ja auch alles kein Problem, da ich ja gearbeitet habe.
Nun weiß ich aber nicht genau, ob mir überhaupt Elterngeld zusteht und wovon es berechnet wird.Ist dann jetzt der Verdienst aus 2014 entscheident?Wenn das so ist, was soll ich denn da angeben?Meine Einkünfte bestehen dieses Jahr hauptsächlich aus Kindergeld und Betreuungsgeld.Habe kurzzeitig auch Hartz IV bekommen, aber nicht sehr lange da mein Mann dann einen guten Job bekommen hat.
Ich bin jetzt etwas verunsichert was ich machen soll bzw. was ich machen kann.
Vielen Dank schon mal im Vorraus!
LG
von
dolphins1984
am 07.11.2014, 23:15
Antwort auf:
Elterngeldberechnung obwohl noch in Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.11.2014
Antwort auf:
Elterngeldberechnung obwohl noch in Elternzeit
Wann genau ist Kind 1 geboren ?
Du kannst ankreuzen dass Du den Mindestsatz nimmst.
Einkommen hattest Du ja vermutlich keines.
von
Sternenschnuppe
am 08.11.2014, 07:33