Hallo Frau Bader, jemand stellt im November seine Steuerklasse von 5 auf 3 um und verzichtet auf die Ausklammerung des Mutterschutzmonats April. Angenommen, die Elterngeldstelle berechnet nun das Elterngeld analog der Monate Mai 2015 bis April 2016, dann sind hier ja die letzten sechs Monate in der Steuerklasse 3 gegeben. Darf die Elterngeldstelle bei so etwas trotzdem einfach die Steuerklasse 5 für die Berechnungsgrundlage heran ziehen? Ich hatte im Internet gelesen, wenn so ein Patt besteht (sechs Monate 5 und sechs Monate 3), dass dann die zuletzt gültige Steuerklasse anzusetzen sei. Die Frage ist nur, ob es darauf einen Rechtsanspruch gibt und ein entsprechender Widerspruch gegen die Elterngeldstelle Erfolg hat. Falls es keinen Anspruch gibt und die Elterngeldstelle rechtens handelt, wäre zu überlegen, ob ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden kann, so dass der April 2016 doch ausgeklammert würde und man dafür lieber den April 2015 mit herein nehmen würde.... Angenommen, jemandem passiert sowas, sollte er das Widerspruchsverfahren besser durch einen Anwalt betreiben? Gruß Olga
von Olga1983 am 05.08.2016, 19:10