Guten Tag Frau Bader, ich habe eine spezielle Frage zum Berechnungszeitraum für das Elterngeld meines 2. Kindes das voraussichtlich im März 2016 geboren wird. Folgende Situation: - Ich bin vor der Geburt meiner 1. Tochter Vollzeit angestellt gewesen und gleichzeitig freiberuflich tätig. - Elterngeld für die 1 Tochter habe ich bis 24.Januar 2015 bezogen - seit dem 25. Januar 2015 arbeite ich im Angestelltenverhältnis Teilzeit in Elternzeit bis zum Mutterschutz des 2. Kindes (31.02.2016) Da ich freiberuflich/selbstständig tätig bin werden als Berechnungsgrundlage ja wieder das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes heran gezogen - das wäre dann KJ 2015. Da ich in diesem Kalenderjahr jedoch noch Elterngeld für meine erste Tochter im Januar 2015 erhalten habe stellt sich nun die Frage ob ich mit einem Verschiebetatbestand nur den einen Monat verschieben kann oder - da selbstständig - das komplette Jahr verschoben werden kann und ich den gleichen Berechnungszeitraum (KJ 2013) wie beim ersten Kind bekomme? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Auskunft, da mir dies bis jetzt noch keiner beantworten konnte. Herzliche Grüße, Ines L.
von senirednil am 07.09.2015, 14:51