Hallo Frau Bader, vielen Dank für ihre Antwort.!!
Leider hat der warscheinlich in frage kommende Vater ( er steht auch zu den Kind ) nicht viel mehr Einkommen als ich da er in der selben Firma wie ich es war tätig ist , nur das er auf grund von Schicht und anderer Tätigkeit etwa 1400 Euro pro Monat bekommt. Er zahlt schon Unterhalt für eine 4 Jährige Tochter aus einer früheren Beziehung .
Am 24 10.2016 wird voraussichtlich meine derzeitige Zweijährig dauernde Ehe ( nicht der Kindsvater ) geschieden. Dieser verdient nur ca. 1000 Euro ist nur befristet bei einer Zeitarbeitsfirma oder gar mittlerweile wieder arbeitslos. Müßte er mir Unterhalt zahlen oder der Vater des Kindes ? Aber da ich aufstockend Hartz 4 erhalte wird mir das ohnehin alles abgezogen und unterm Strich bleibt mir nicht mehr als Hartz 4 und das mit Kind.
Danke für jeden Rat.!!
LG. regfina
von
regfina
am 15.10.2016, 02:34
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
Grds. gilt der Ehemann als KV, dies aber nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird u. ein Dritter (= der wahre Vater) bis zu einem Jahr nach der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und die KM sowie der Ehemann zustimmt.
Die Anerkennung wird aber erst mit dem Scheidungsurteil wirksam. Bis dahin hat der Ehemann alle Rechte, auch das Sorgerecht.
Das NamensänderungsG hat viele Neuheiten gebracht, trotzdem ist ganz klar in § 1616 BGB geregelt, dass ein Kind den Ehenamen erhält und als ehelich gilt, wenn es vor der Scheidung geboren wird.
Zwar ist es nach § 1617b BGB möglich, den Namen durch Antrag zu ändern, wenn rechtskräftig festgestellt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist, dies ist aber vor der Geburt nicht möglich.
Zwar kann er schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen, er kann aber keine Vaterschaft durch Anerkenntnis begründen.
Lt. Gesetzgeber ist ja eben bis zu Scheidung der Ehemann Vater.
Es kommt also auf den Zeitpunkt von Scheidung und Geburt an.
Praktisch sieht das aus wie folgt:
Bei der Geburt wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Das ist so, da Sie ja noch nicht geschieden sind. Jetzt besteht die Möglichkeit, dass man beim zuständigen Standesamt eine qualifizierte Vaterschaft beantragt, d.h. Sie gehen mit dem Vater des Kindes zu einem Standesbeamten, dort erkennt der Vater das Kind als das seinige an. Dies geht aber nur mit Ihrem und dem Einverständnis des "Nochehemannes". Alle drei müssen diese qualifizierte Vaterschaft unterschreiben. Das Ganze ist dann "schwebend" bis die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald sie rechtskräftig ist, bekommt das Standesamt diese Info und löscht dann automatisch den "Nochehemann" als Vater und trägt dann den richtigen Kindesvater ins Familienbuch ein.
Wenn der Nochehemann dem nicht zustimmt, kann man auch als Mutter oder „echter“ Kindsvater die Vaterschaft anfechten.
Die Mutter kann nach einer Scheidung unproblematisch ihren alten Namen annehmen.
Unterhalt muss dann rückwirkend der echte KV zahlen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.10.2016