Frage: Elterngeld

Hallo Frau Bader, wie lange muss ich nach meiner Elternzeit arbeiten, damit ich wieder Anspruch auf Elterngeld (65 % bzw. 67% des Gehalts) habe. Wird auch die Zeit angerechnet, wenn man "in Elternzeit" arbeitet? Beispiel: 24 Monate beantragt, Wiedereinstieg nach 16 Monaten - Arbeit in Elternzeit 8 Monate. Werden diese 8 Monate in der Berechnung berücksichtigt? Danke und Gruß Josefine

von Josefine81 am 09.11.2014, 17:50



Antwort auf: Elterngeld

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.11.2014



Antwort auf: Elterngeld

Ja, werden sie. Alles ab dem ersten Geburtstag ohne Einkommen geht mit 0€ in die neue Berechnung. Hat man Einkommen wird das auch gewertet.

von Sternenschnuppe am 09.11.2014, 19:19



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