Hallo Frau Bader,
wie lange muss ich nach meiner Elternzeit arbeiten, damit ich wieder Anspruch auf Elterngeld (65 % bzw. 67% des Gehalts) habe.
Wird auch die Zeit angerechnet, wenn man "in Elternzeit" arbeitet? Beispiel: 24 Monate beantragt, Wiedereinstieg nach 16 Monaten - Arbeit in Elternzeit 8 Monate. Werden diese 8 Monate in der Berechnung berücksichtigt?
Danke und Gruß
Josefine
von
Josefine81
am 09.11.2014, 17:50
Antwort auf:
Elterngeld
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.11.2014
Antwort auf:
Elterngeld
Ja, werden sie.
Alles ab dem ersten Geburtstag ohne Einkommen geht mit 0€ in die neue Berechnung. Hat man Einkommen wird das auch gewertet.
von
Sternenschnuppe
am 09.11.2014, 19:19