Hallo Frau Bader, Ich hoffe Sie können mir weiter Helfen. Ich habe heute von Familienkasse ein Brief bekommen, bei mir wurde das Elterngeld nach Erwerbstätigkeit berechnet, aber in meinem Fall gibt es kein Freibetrag von 300,00 Euro. Ich war in Elternzeit und habe dann zweites Kind bekommen, Elterngeld wurde auch nach Erwerbstätigkeit berechnet, die Arbeitsmonate wurden heran gezogen (die zurück liegende Monate wurden zu Berechnung genommen, wo ich noch Erwerbstätig war). Somit habe ich Elterngeld nicht Mindestbetrag von 300,00 Euro sonder wie beim ersten Kind. Ist das bei mir so, dass es kein Freibetrag gibt, beim Kinderzuschlag? Wenn ich nicht vor Elterngeld gearbeitet habe, sonder es wurden die Monate von ersten Kind genommen zu Berechnung. Ist es dann so das es kein Freibetrag gibt? Ich war bei Schwangerschaftsberatung, Sie sagen das es auch bei mir Freibetrag gibt, es ist egal ob es zurück liegende Monate sind wo ich Erwerbstätig war, es geht nach Erwerbstätigkeit. Dann habe ich noch mal mit Familienkasse Telefoniert, Sie meinen stimmt nicht in meinem Fall gibt kein Freibetrag. Auch ein Widerspruch wird nichts ändern. Was ist den richtig? Weil ich weiß nicht soll ich ein Widerspruch einlegen oder ist das so richtig. Danke!
von seika am 27.01.2017, 22:32