Elterngeld und Elternzeit beantragen, wenn man noch in Elternzeit ist

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld und Elternzeit beantragen, wenn man noch in Elternzeit ist

Hallo, mein Sohn ist am 5.3.13 geboren und ich beantragte 3 Jahre Elternzeit und habe mein Elterngeld auf 2 Jahre splitten lassen. Ich erwarte am 18.7.14 also in der Elternzeit nun mein zweites Kind. Ich möchte auch hier alles genauso beantragen wie beim ersten Kind. Ich möchte nicht zu meinem Arbeitgeber zurück und möchte in den nächsten Jahren selbst entscheiden, wann ich wieder arbeite und möchte mir somit während der ja dann langen Elternzeit eine andere kinderfreundliche Arbeit suchen. Wie muss ich bei den Anträgen vorgehen? Kann mir der Arbeitgeber dazwischen fuschen? Wie mache ich das jetzt genau um auf sozusagen insgesamt 6 Jahre Elternzeit zu kommen? Und was muss ich beim Elterngeld beachten? Wann muss ich die neue Elternzeit beantragen? Der Arbeitgeber weiß auch noch nichts von meiner SS, wir haben seit der Geburt keinen Kontakt mehr. Er war von der letzten SS absolut nicht begeistert... Hoffe Sie verstehen meine Probleme. Danke im Voraus Juliane

von Ella105 am 18.02.2014, 20:25



Antwort auf: Elterngeld und Elternzeit beantragen, wenn man noch in Elternzeit ist

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.02.2014



Antwort auf: Elterngeld und Elternzeit beantragen, wenn man noch in Elternzeit ist

Also ich bin Beamter, von daher weiß ich nicht, ob es bei dir genauso läuft, aber ich schildere dir mal wie das bei meiner Frau gelaufen ist. Die Elternzeit kann außerordentlich abgebrochen werden, und zwar genau dann, wenn ein zweites Kind erwartet wird. Du brichst natürlich deine erste Elternzeit schon zum Beginn des Mutterschutzes ab und beziehst damit 6 Wochen Gehalt von deinem alten Arbeitgeber, der dir ja eh wurscht ist. Ab der Geburt stellst du den Antrag für die Elternzeit des zweiten Kindes und weiter einen Antrag, indem du bis zu 12 Monate Elternzeit des ersten Kindes zurückstellst. Da gehen dir auf jeden Fall ein paar Monate verloren, da deine zwei Kinder weniger als 2 Jahre auseinander sind. Das kannst du drehen wie du willst. Eine gute Nachricht gibt's noch zum Elterngeld. Da du nun 2 Kinder unter 3Jahren haben wirst, kriegst du einen Geschwisterbonus auf den normalen Elterngeldsatz. http://www.elterngeld.net/elterngeld-geschwisterbonus.html Hoffe ein paar nützliche Hinweise waren für dich dabei. PS: Falls du noch Überstunden hast, lass sie dir unbedingt in der Zeit auszahlen, während du Lohn/Gehalt im Mutterschutz beziehst, das könnte deinen Elterngeldsatz erhöhen und umgekehrt: Sie wirken sich Elterngeld-mindernd aus, wenn du welches beziehst.

von hainz74 am 18.02.2014, 22:19



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