Hallo Frau bader!
Ich bin bis Februar 2020 in elterzeit habe mein elterngeld habe ich splitten lassen auf zwei jahre! Mein Sohn kam 5Wochen zu früh November 2017!
Meine Frage ist wirklich wollen ein 2. Kind ab nächsten Jahr quasi so ab September beginnen,dann wäre ich ende meiner eternzeit ca im 5mon schwanger!
Da unser 1. Kind zu früh kam wurde mir gesagt das ich ein bv bekomme,wäre mir auch naheliegend, da meine Arbeit durch dem Stress mit schuld war!
Jetzt ist meine Frage da ich dann nicht arbeiten war sondern direkt ins bv gehe,bekomme ich mein volles gehalt von der Krankenkasse?
Und mein elterngeld bleibt so wie jetzt?
Mfg Marina
von
Nala1207
am 17.10.2018, 20:19
Antwort auf:
Elterngeld und beschäftigungsverbot
Hallo,
Sie können ab dem ersten Tag nach der Elternzeit wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen und erhalten dann den gleichen Lohn wie ohne Beschäftigungsverbot.
das Elterngeld bemisst sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld eines ersten Kindes bis zum 14. Lebensmonaten können ausgeklammert werden.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.10.2018
Antwort auf:
Elterngeld und beschäftigungsverbot
diesen grund für ein bv gibt es nicht. wer sagt dass der stress für die frühgeburt verantwortlich war? wurde ein gefährdungsbeurteilung des arbeitsplatzes gemacht? wer sagt jetzt schon, ohne dass du überhaupt schwanger bist dass du ein bv bekommst? die rechtslage hat sich glücklicherweise geändert, sodass ein bv nur noch im ausnahmefall ausgesprochen werden sollte.
sollte es vielleicht wenn überhaupt eventuell medizinische gründe geben, oder dein AG durch eine gefährdungsbeurteilung herausfinden, dass dein arbeitplatz nicht den mutterschutzrichtlinien entspricht und er dir keine ersatztätigkeit, egal welche, zur verfügung stellen können die du im übrigen annehmen musst, und dann ein bv auspricht erhälst du das was du ohne bv bekommen würdest.
von
mellomania
am 17.10.2018, 20:34
Antwort auf:
Elterngeld und beschäftigungsverbot
Wer auch immer dir das erzählt hat: eine vorausgegangene Frühgeburt generiert kein automatisches Beschäftigungsverbot bei einer weiteren Schwangerschaft.
Wenn du zum Ende deiner Elternzeit von (offenbar zweieinviertel Jahren) schwanger bist wirst du ganz normal arbeiten gehen.
Sollte sich herausstellen, daß der Arbeitsplatz deine und des Babys Gesundheit gefährdet und der Arbeitgeber keinen ungefährlichen Arbeitsplatz bereitstellen kann gibt es die Möglichkeit, ein Beschäftigungsverbot auszustellen im Rahmen des Umfangs, den du ansonsten arbeitest. Das Entgelt im Beschäftigungsverbot entspricht dem Gehalt, das du auch ohne bekommen würdest.
Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Wenn du also nur wenige Monate bis zum Mutterschutz arbeiten kannst wird es entsprechend niedriger ausfallen (plus allerdings Geschwisterbonus, wenn das erste Kind noch unter 3 Jahren ist).
von
Andrea6
am 17.10.2018, 23:00