Guten Tag Frau Bader,
ich habe mich schon durch sämtliche Foren geklickt aber nie wirklich eine zufriedenstellende Antworten auf meine Fragen erhalten. Vielleicht können Sie mir helfen: Mein 1. Kind wurde am 28.9.2017 geboren, ich habe zwei Jahre Elternzeit festgelegt also bis 27.9.2019. Mein Mann und ich, wir wünschen uns ein zweites Kind und ich würde gerne noch in der Elternzeit von meinem ersten Kind erneut schwanger werden ohne meinen Job vorher wieder anzutreten. Ich beziehe zur Zeit für mein Kind Elterngeld plus also eine Auszahlung über 24 Monate. Auch finanziell möchten wir nun natürlich die bestmöglichste Option wählen für eine erneute Schwangerschaft. Können Sie mir sagen, wie das Elterngeld für das zweite Kind aussehen würde und ob es eine Möglichkeit gibt, dass die Elterngeldstelle mein Einkommen vor der Geburt meines ersten Kindes zur Berechnung des Elterngeldes für das Zweite heran zieht, also die Zeit wo ich Einkommen hatte? Ich habe jetzt auch schon oft gelesen, dass die Elterngeldstelle einfach mit 0€ rechnet, da man ja nicht arbeiten war in der Elternzeit und man somit nur den Mindestsatz bekommt, stimmt das? Wie ist es dann mit der Auszahlung für das Erste? Wird diese trotzdem noch weiter gezahlt? Ja oder? Außerdem habe ich oft gelesen, dass man auf einen Ausklammerungstatbestand bestehen kann und somit nur das Einkommen vor der ersten Geburt zählt?? Kurzum würde ich gerne wissen, wann es in meinem Fall, rein finanziell gesehen, optimal wäre wieder schwanger zu werden bzw. wann das Zweite kommen sollte, damit ich möglichst viel Elterngeld bekomme ohne vorher wieder arbeiten gehen zu müssen. Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung und die Mühe. Liebe Grüße
von
Dani3385
am 09.07.2018, 20:08
Antwort auf:
Elterngeld plus Bezug, Planung zweite Schwangerschaft
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.07.2018
Antwort auf:
Elterngeld plus Bezug, Planung zweite Schwangerschaft
Du wirst erst einmal schwanger.
Jeden Monat nach dem 14ten Lebensmonat deines ersten Kindes den du kein Einkommen hast, wird für das neue EG mit 0 € gerechnet. Ob EZ ist dabei egal.
Sollte das EZ Ende nach beginn des neuen Mutterschutzes liegen, beendest du die laufende EZ zum Tag vor dem neuen Mutterschutz. Der beginnt am nächsten Tag und da dann dein VZ-Vertrag wieder in Kraft getreten ist bekommst du volles Mutterschaftsgeld. Gleichzeitig sagst du der EG-Kasse das du das EG Plus für das erste Kind nachträglich in normales EG wandelst.
Liegt der neue Mutterschutz nach Ende der EZ musst du natürlich wieder arbeiten gehen. Mutterschutzgeld gibt es dann danach wie du arbeitest. Dafür wird das Einkommen auf das neue EG angerechnet.
Bestes Vorgehen mit den am meisten möglichen Einbussen sofern du nicht bereits wieder schwanger bist. Bei allen anderen verlierst du Geld.
Bis zum 3ten Geburtstag des ersten Kindes kannst du dann zudem Geschwisterbonus bekommen. Mindert auch etwas. Restliche EZ vom ersten Kind solltest du beim AG sicherheitshalber schriftlich anmelden für später.
von
Felica
am 09.07.2018, 20:50