Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Hallo, wir sind Eltern einer 10 Monate alten Tochter und beziehen Elterngeld, welches auf zwei Jahre aufgeteilt ist. Wir wünschen uns ein zweites Kind, allerdings wäre es schön, wenn die Kinder knapp 3 Jahre auseinander wären. Nun zu meiner Frage: Ich bin Erzieherin und kehre nach der zweijährigen Elternzeit zurück in meinen Beruf (nehme aber erst meinen Resturlaub, sodass ich 1 1/2 Monate nach meinem eigentlichen Wiedereinstieg erst anfange zu arbeiten) Angenommen ich werde, bestenfalls, in diesen 1 1/2 Monaten schwanger werde ich sehr wahrscheinlich wieder ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber bekommen. meine Tochter hat am 11.08 Geburtstag. An diesem Tag würde auch mein Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Was wäre, wenn ich bereits im Juli vermute schwanger zu sein, aber erst z.b am 15.8 die Schwangerschaft durch meinen Frauenarzt bestätigen lasse? Die Schwangerschaft würde ja dann erst im Arbeitsverhältnis festgestellt werden. Geht das? Steht mir dann eine Lohnfortzahlung (Beschäftigungsverbot)zu, auch wenn ich quasi noch nicht gearbeitet habe? Schließlich will der Arbeitgeber ja nicht, dass ich arbeite!? Würde mir dann auch Elterngeld zustehen oder muss ich erst wieder 12 Monate arbeiten, damit ich nicht den Mindestsatz von 300€ bekomme, denn das zweite Kind würde ja nach dem 2. Geburtstag meiner Tochter zur Welt kommen. Sehr kompliziert, aber wir möchten 3 Jahre zwischen den Kindern haben und nicht nur den Mindestsatz von 300€ bekommen. Ich freue mich über eine Antwort :)

Mitglied inaktiv - 04.10.2015, 09:54



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Hallo, 1. BV: geht ab erstem Arbeitstag 2. EG: Gehlat der letzten 12 Mo ohne Basismonate EG (auch bei BV) Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.10.2015



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Es zählt immer das Einkommen 12 Monate vor Mutterschutz. Die Summe dessen durch 12 und davon 65% ergeben Dein Elterngeld. Lohn im BV zählt mit, alles ab dem ersten Geb. des Vorkindes ohne Einkommen geht mit 0€ in die Berechnung. Fazit : Erst arbeiten, dann schwanger werden um mit Schwangerschaft diese 12 Monate voll zu bekommen. Ansonsten hast Du zwangsläufig Nullrunden drin, die die Gesamtsumme reduzieren.

von Sternenschnuppe am 04.10.2015, 10:19



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

@Sternschnuppe Am 11.8 würde ich mein Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen (Vollzeit) und beende auch damit meine zweijährige Elternzeit. Ich werde bei einer erneuten Schwangerschaft wieder ein Beschäftigungsverbot von meinem Arbeitgeber bekommen. Wie verhält sich das denn, wenn ich ein oder zwei Monate vor Arbeitsbeginn wieder schwanger werde also im Juni oder Juli? Bekomme ich dann trotzdem das Beschäftigungsverbot und damit eine Lohnfortzahlung ab dem 11.8 oder tritt dieser Fall nur nach dem 11.8 ein? Ich würde ja arbeiten gehen, aber darf vom Arbeitgeber aus nicht. Wie ist so etwas geregelt? Und wie würde das dann mit dem Elterngeld geregelt werden? Ich würde ja, selbst wenn ich ein Beschöftigungsverbot mit Lohnfortzahlung bekomme, nicht auf 12 Monate kommen. Man kann eine Schwangerschaft ja nicht wirklich planen!!! Aber man muss ja wissen woran man ist, wenn solch ein Fall eintreten würde.

Mitglied inaktiv - 04.10.2015, 14:38



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Verstehe ich nicht so ganz. Entscheidend ist zB, wann endet Deine EZ. Nicht wann dein eigentlicher erster Arbeitstag ist. Wenn Du erst noch 1,5 Monate Urlaub nimmst, bist du ja trotzdem schon offiziell aus der EZ heraus. Wichtig wäre also, wann ist die EZ nun wirklich vorbei. Und, eine Schwangerschaft dauert bekannterweise ca. 10 Monate. Für das EG zählt aber die 12 Monate VOR dem Mutterschutz, sprich du hast knapp 8 Monate Schwangerschaft welche in die Berechnung einlaufen würden. Da deine EZ 2 Jahre beträgt, würden bei dir 4 Monate mit 0 € in die Berechnung laufen. Bzw mehr oder weniger - abhängig davon wann genau Du nun schwanger werden würdest. Urlaub - wenn bezahlt, wäre dabei genauso Arbeitszeit, wie Zeiten wo du ein BV bekommst. Und würden dann halt entsprechend in die Berechnung einlaufen. Wärst bzw würdest Du nach einem Jahr EZ wieder arbeiten gehen, dann schwanger werden bzw wärst es jetzt schon, dann sähe die Sache anders aus.

Mitglied inaktiv - 04.10.2015, 15:06



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Beimmst Du . Elternzeit endet , alter Vertrag lebt auf, ab da greift das BV. Ab Ende Elternzeit. Finanziell wäre das aber nachteilig, da Du dann noch mehr Nullrunden in der Berechnung hast. Müsst ihr ausrechnen, ob ihr Euch das leisten könnt.

von Sternenschnuppe am 04.10.2015, 15:16



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Das heißt, selbst wenn ich zwei Monate vor Beendigung der Elternzeit und zwei Monate vor Arbeitsbeginn (EZ endet am 11.8 und 11.8 wäre auch der erste Arbeitstag) schwanger werden würde bekomme ich die letzten zwei Monate meiner Elternzeit ganz normal das EG weiter gezahlt und Rutsche danach sofort in das Beschäftigungsverbot (wegen fehlender Immunität) und bekomme die Lohnfortzahlung ohne, dass ich gearbeitet habe oder kann der Arbeitgeber auch sagen, da ich zwei Monate vor Arbeitsbeginn schwanger geworden bin lebt der Vertrag nicht wieder auf? Wenn BV Lohnfortzahlung würden dann quasi 3 Monate in der Berechnung für das neue Elterngeld fehlen!?

Mitglied inaktiv - 05.10.2015, 12:21



Antwort auf: Elterngeld nach dem 2. Geburtstag des ersten Kindes

Ja, Du bekommst dann den normalen Lohn. Der Vertrag lebt auf, ob schwanger oder nicht. Aber Du hast mehr Nullrunden dann. Es zählen 12 Monate bis zum Mutterschutz. Bleiben also 8 Monate in denen Du schwanger bist. Zwei eh in Elternzeit. Bekommst also maximal 6 zusammen, die anderen 6 gehen mit 0€ in die Berechnung. Du bekommst ja nach dem ersten Geburtstag nur noch die aufgesparte Rate an Elterngeld, das ist kein Zeitraum der ausgeklammert wird.

von Sternenschnuppe am 05.10.2015, 13:07



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