Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

Guten Abend Frau Bader, In den 2 Jahren Elternzeit mit Elterngendbezug wurde eine Freundin erneut schwanger und wird entweder ein Beschäftigungsverbot bekommen oder schwangerschaftsbedingt Krankgeschrieben (etwa 6 Monate BV oder AU). Wie wird dann das Elterngeld berechnet? Im BV bekommt sie ja reguläres Gehalt, aber im Krankheitsfall nicht. 1.Wie wirkt sich ein BV und wie eine AU auf das Elterngeld aus? 2.Werden nur die 6 Monate berücksichtigt bei der Berechnung und das Elterngeld nicht? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Unterschiede bei BV und AU erläutern. Herzlichen Dank

von Hasenbande am 13.08.2016, 20:52



Antwort auf: Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

Hallo, in der EZ ist ein BV u auch eine AU unrelevant. Zu den Fragen 1. Gar nicht. Wenn die Krankschreibung schwangerschaftsbedingt erfolgt, gibt es auch für das EG keine Unterschiede 2. Es zählen die letzten 12 Mo vor der Geburt ohne Monate mit EG u MG. Da man in der EZ keinen Lhn erhält, auch nicht bei BV u AU, ist es egal Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.08.2016



Antwort auf: Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

In der Elternzeit gibt es kein BV und auch keine AU mit Lohnfortzahlung, sofern sie nicht auch arbeitet in der EZ.

von sternenfee75 am 13.08.2016, 21:03



Antwort auf: Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

Das ist klar, sie ist noch in Elternzeit und wird aber 6 Monate nach der Elternzeit noch schwanger sein und entweder BV bekommen oder AU

von Hasenbande am 13.08.2016, 22:35



Antwort auf: Elterngeld nach 2Jahren Elternzeit mit Elterngeldbezug und anschließender schwan

Das ist recht simpel, ab Emde der EZ gibt es keine Wahlmöglichkeit bei der Frage BV oder AU. AU geht IMMER einem BV vor. BV muss zudem der AG aussprechen wenn der Arbeitsplatz das Problem ist. Die AU wenn krankheitsbedingte Gründe entsprechend vorliegen. Wenn also die Mutter schon eine Grunderkrankung hat welche ein Problem werden könne. Der Arzt darf nur dann ein BV aussprechend wenn Mutter und/oder Kind extremst gefährdet sind und eine AU nicht mehr ausreichend sind. Bei einem BV gibt es den entsprechenden Lohn, bei der AU auch. erst nach 6 Wochen dann Krankengeld. Ob und wie es ins Elterngeld fleißt hängt davon ab warum die Mutter die AU bekommen hat. Bekommt sie die wegen der eigentlichen Grunderkrankung welche mit der Schwangerschaft an sich nichts zu tun hat, dann wird das mit 0 € ins Elterngeld einfließen. Ist die Au schwangerschaftsbedingt, dann ist es für das Elterngeld egal. Gilt dann genau wie beim BV voll. Elterngeld wird aber eh nicht hoch ausfallen, so oder so. Sie hat dann ja nicht mal 6 Monate für das Elterngeld, da ja auch noch Mutterschutz. Und alle Monate ohne Einkommen gehen dann eh mit 0 € ins neue Elterngeld, egal ob sie vorher in Elternzeit war oder nicht. Selbst wenn sie das erste Elterngeld gesplittet bekommen hat ist es ohne Relevanz. Sie wird also weit mehr Nullrunden haben wie Monate mit Einkommen. Und freiwillig auf Mutterschutz verzichten wenn schon von BV oder AU gesprochen wird fällt wohl auch weg.

Mitglied inaktiv - 14.08.2016, 00:01



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