Guten Tag Frau Bader, bei mir besteht ein überwiegendes hauptberufliches Angestelltenverhältnis und zusätzlich seit einigen Jahren eine nebenberufliche Selbstständigkeit in geringem Umfang. In 2015 waren die Einkünfte aus dem Nebenverdienst sogar so gering, dass sie weniger als 410,00 € pro Jahr ("Härteausgleich") betragen haben und somit nicht versteuert werden. Wird mir der Bemessungszeitraum für das Elterngeld dann trotzdem auf das KalenderJAHR - also 2015 - vor der Geburt, welche planmäßig im September 2016 stattfinden soll ausgelegt, da eine Mischform der Einkünfte besteht oder gibt es hier eine Regelung den Bemessungszeitraum auf die zwölf KalenderMONATE vor der Geburt als Bemessungszeitraum zu bestimmen? Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
von Wissen_ist_mehr am 22.02.2016, 15:44