Frage:
Elterngeld für's 2. Kind
Guten Tag Frau Bader,
Ich habe hier ähnliche Situationen gelesen, doch ganz schlau bin ich daraus nicht geworden + kann ich das nicht vollständig auf meinen Fall reininterpretieren.
Der Fall:
Mein Kind ist Anfang Januar dieses Jahres geboren. Ich hatte bei meinem AG EZ für 2 Jahre beantragt, zusammen mit einem Antrag auf Teilzeit (20 Wochenstunden). Mein AG hat die Teilzeitbeschäftigung abgelehnt (genau 15 Angestellte). Das würde ja bedeuten, dass ich nach einem Jahr wieder arbeiten müsste (Elterngeld nur für 1 Jahr beantragt).
Nun planen wir eine erneute Schwangerschaft, allerdings ab September/ Oktober. Das bedeutet, dass der nächste MuSchu ca. ab Ende April/Mai beginnt und ich von Januar bis zum 2. MuSchu arbeiten müsste.
Nun finde ich nirgends Antworten auf meine Fragen.
- Wie verhält es sich mit dem Mutterschaftsgeld und AG- Zuschuss für den 2. MuSchu wenn ich
a) doch noch Teilzeit beantrage und nur 20 Std.arbeite ( falls noch jemand eingestellt wird, stelle ich den Antrag wieder) oder
b) wieder Vollzeit arbeiten muss in der Zwischenzeit vom Ende des 1. Jahres der 1. EZ und Beginn des neuen MuSchu?
- Welche Auswirkungen haben die o.g. Fallkonstellationen auf die Berechnung von Elterngeld und
- was könnte ich jetzt tun, damit mein EG für's 2. Kind gleich (oder sehr ähnlich) ausfällt wie das für's erste Kind?
Vielen Dank und viele Grüße,
JPP
von
JPP
am 15.02.2019, 17:26
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Hallo,
1. Einen Anspruch auf TZ haben Sie nicht, dürfen aber mit Zustimmung des Ag bei einem anderen AG arbeiten
2.Sie beenden am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die erste EZ. Da die TZ normalerweise auf die EZ befristet ist, endet diese auch u Sie bekommen MG aus VZ
3. Berechnungszeitraum sind die letzten 12 Mo vor der Geburt von K2 ohne Monate mit EG von K1 (bis zum 14 LM) und MG (von K2).
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.02.2019
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
mal davon ab, du darfst bis zu 30 h während der EZ arbeiten. wenn dein AG dir das nicht genehmigt, dann darfst du das auch woanders! also suche dir was, soviel stunden wie du kannst/willst, kläre dann VOR vertragsunterzeichnung mit deinem AG das ab (er muss seine zustimmung geben, kann er verweigern wenn es ein direkter konkurrent ist). dann arbeitest du trotzdem. wenn du dann wieder schwanger wirst und der mutterschutz in der laufenden elternzeit beginnt, kannst du diese auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden (nicht beantragen, sondern schriflich beenden, das recht hast du) und du erhälst dann in der mutterschutzzeit den vollen AG anteil
von
mellomania
am 15.02.2019, 18:41
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Fürs gleiche Elterngeld musst Du entweder in ca. 3 Monaten wieder schwanger werden oder ab dem 1. Geburtstag im gleichen Umfang wie vor Kind 1 arbeiten. Ansonsten wird es weniger...
von
HeyDu!
am 15.02.2019, 18:51
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Nein, du musst nicht nach einem Jahr wieder arbeiten. Wenn Du zwei Jahre EZ gemeldet hast, hat sich der AG daran zu halten. Du hattest ihm angeboten dann in der EZ bei ihm zu arbeiten, will er scheinbar nicht, was er begründen musst, also kannst du auch in der EZ woanders arbeiten. Mit 15 Mitarbeitern langt es nicht einfach nur zu sagen, wir haben keinen TZ-Platz, er muss genau da legen warum TZ nicht möglich ist. Bleibt er dabei, kann er dir nicht verwehren solange wie du in EZ bist, woanders zu arbeiten. Für die Zeit der Suche hast du unter Umständen auch noch Anspruch auf ALG1. das du eine Kinderbetreuung hast die das arbeiten dann möglich macht, setze ich woraus.
Für das neue Mutterschutzgeld beendest du dann die EZ zum neuen Mutterschutzbeginn. Damit lebt dein VZ-Vertrag wieder auf und er muss das volle Mutterschutzgeld zahlen. Beendest du die EZ nicht, ruht dein Vertrag weiterhin und du bekommst entweder nur das Geld von der KK oder eben einen möglichen TZ-Lohn bei einem anderen AG.
Für das neue EG wird geschaut was du in den 12 Monaten vorher verdient hast, EG wird dabei längstens 14 Monate ausgeklammert, ebenso Mutterschutzzeiten. Hieße, ich würde dir dazu raten, die letzten beiden Monate EG in EG plus zu wandeln, dann werden nämlich 14 Monate ausgeklammert, nicht nur 12 Monate. Je nachdem wie schnell es mit der erneuten Schwangerschaft klappt, könntest du damit wieder auf das gleiche EG kommen wie beim ersten Kind, ohne dazwischen gearbeitet zu haben. Da es auch noch 10 % Geschwisterbonus gibt, würde das auch noch etwas auffangen falls es etwas später klappt und du dazwischen wieder in TZ arbeitest. Arbeitest du in VZ nach dem einen Jahr, dann geht es 1 zu 1.
von
Felica
am 15.02.2019, 18:55
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Nein, sie muss den AG nicht mehr um Erlaubnis bitten. Der Ag hat bereist eine TZ-Tätigkeit in seinem Hause verwehrt, damit kann er ihr nicht mehr verbieten woanders zu arbeiten. Außer beim direkten Konkurrenten.
von
Felica
am 15.02.2019, 18:58
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Nein, sie muss den AG nicht mehr um Erlaubnis bitten. Der Ag hat bereist eine TZ-Tätigkeit in seinem Hause verwehrt, damit kann er ihr nicht mehr verbieten woanders zu arbeiten. Außer beim direkten Konkurrenten.
von
Felica
am 15.02.2019, 18:58
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
nur fürs verständnis: sie erhält eine schriftliche ablehnung der TZ und kann dann einfach woanders 30 h unterschreiben OHNE zustimmung des AG. er hat auch keine chance später blöd zu machen? wenn er aber die andre firma als konkurrenten ansieht? ist das nicht auslegungssache oder gehts da um fakten ob konkurrent oder nicht?
vielen dank!
von
mellomania
am 15.02.2019, 20:04
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Denk mal nach, wenn ein AG auf der einen Seite verbieten darf woanders zu arbeiten, gleichzeitig selbst aber auch keine TZ-Stelle anbieten will, wäre man doch arg benachteiligt, oder?
https://www.rund-ums-baby.de/recht/Elternzeit-Verlaengerung-vs-Teilzeit_111679.htm
von
Felica
am 15.02.2019, 21:36
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
aber wer entscheidet ob konkurrent? recht haben und recht bekommen sind ja zwei paar schuhe. wenn der AG dann später blöd macht hat ja keine was davon gehabt...daher die frage...
von
mellomania
am 15.02.2019, 21:46
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Hallo,
Danke euch!
Das hieße, dass wenn ich zwischen Januar und Mai Teilzeit arbeite, bekomme ich dann das EG nur aus den 5 Monaten? Was ist mit den anderen 7, die für's EG relevant sind? Werden dann die.7 vor der Geburt gerechnet? In 3 Monaten ist es mir dann doch etwas zu früh mit einer 2. SS. Wollte schon mindestens 9 Monate zwischen Entbindung und erneuten SS haben, aber halt noch vor Ende des 1. EZ Jahres.
Und: bedeutet die Ablehnung von Teilzeit automatisch, dass ich nach Ablauf des 1. Jahres arbeiten muss oder ist das 2. Jahr dann quasi Leerlauf?
LG
von
JPP
am 16.02.2019, 18:06
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Ablehnung der TZ bedeutet nur, das dieser AG eben dir keine TZ anbieten kann oder will. Die EZ als solches darf er gar nicht ablehnen, da hat er kein Mitspracherecht.
Ausklammern bedeutet das diese Zeiten durch Zeiten vor der Berechnungszeitraum genommen werden, Berechnungsgrundlage sind immer die 12 Monate vor dem Bezug. Es werden also immer 12 Monate berücksichtigt. Egal ob man in dieser Zeit gearbeitet hat, nur teils gearbeitet hat, oder gar nicht. Es kann halt nur sein das es nicht genau die letzten 12 Monate sind, sondern das eben durch Ausklammern ein Teil dieser 12 Monate übersprungen werden um auf davor liegende zurück zu greifen. Hoffe das war verständlich.
von
Felica
am 17.02.2019, 09:31
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Hey, danke!
Der AG will es eher nicht. Seit ich bekannt gegeben habe,dass ich schwanger bin, war der Chef generell ziemlich asi zu mir... daher ist mein Plan generell so, dass ich da nur zurückkehre,.wenn ich sonst nichts finde. Für mich ist so eine Behandlung einer Schwangeren einfach ein No Go.
Ja, verständlich war es schon mehr oder weniger. Ich sollte mich mal selber in das Thema vielleicht vertiefen, da ich selbst Juristin bin, mich aber im Familienrecht null auskenne. Muss ich mir wohl doch etwas Literatur dazu suchen. :D
von
JPP
am 17.02.2019, 13:20
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
aber Teilzeit im 2. Jahr woanders, wird schwierig wegen Konkurrenz
Mitglied inaktiv - 17.02.2019, 19:00
Antwort auf:
Elterngeld für's 2. Kind
Natürlich muss man den aktuellen AG vorher um Erlaubnis bitten, ob man woanders arbeiten darf - selbst wenn er die Teilzeit im eigenen Betrieb bereits abgelehnt hat.
Das gilt für jede einzelne Tätigkeit, die man in einer Elternzeit woanders beginnen will, nicht nur für die erste.
Man muss dem Arbeitgeber nämlich immer noch die Möglichkeit bieten, dass er aufgrund Tätigkeit bei der direkten Konkurrenz ablehnen kann.
Und das kann er natürlich nur prüfen, wenn er vorher von der TZ bei einem anderen Arbeitgeber weiß.
von
Dojii
am 18.02.2019, 07:30